(BGH, Urt. v. 11.7.2018 – IV ZR 243/17) • Nach § 126 Abs. 2 S. 1 VVG können Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung, wenn ein selbstständiges Schadensabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt ist, nur gegen dieses geltend gemacht werden. Hieraus folgt nicht die fehlende Passivlegitimation des beklagten Versicherers. § 126 Abs. 2 S. 1 VVG begründet vielmehr einen Fall gesetzlicher Prozessstandschaft. Das Schadensabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutzversicherers ist auch dann gem. § 126 Abs. 2 S. 1 VVG passiv prozessführungsbefugt, wenn der Versicherungsnehmer Deckungsschutz im Wege eines auf „Quasideckung“ gerichteten Schadensersatzanspruchs begehrt.

ZAP EN-Nr. 515/2018

ZAP F. 1, S. 927–927

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?