Dass die Stiefkindadoption nicht durch den Ehemann, sondern durch die eingetragene Lebenspartnerin oder Ehefrau der Mutter erfolgt ist, stellt in der Sache keine entscheidende Besonderheit dar. Vielmehr ist eine entsprechende Anwendung der insoweit lückenhaften Vorschrift geboten. Die in der Gesetzesbegründung zu § 1686a BGB (BT-Drucks 17/12163, S. 12) geäußerte gegenläufige Ansicht bezieht sich nicht auf die Adoption als solche, sondern stellt entscheidend auf die Einwilligung zur Adoption ab und steht daher schon wegen der bereits angeführten Möglichkeit der Adoption ohne oder gegen den Willen des leiblichen Vaters einer entsprechenden Anwendung auf die Stiefkindadoption durch die eingetragene Lebenspartnerin nicht entgegen. Eine anderenfalls vorliegende Besserstellung der gleichgeschlechtlichen gegenüber der verschiedengeschlechtlichen Elternschaft erscheint zudem nicht gerechtfertigt, denn die Interessen der Beteiligten sind insoweit in beiden Fällen gleichgelagert.
Die vom leiblichen Vater erklärte Einwilligung in die Adoption steht der Zubilligung eines Umgangsrechts nicht notwendigerweise entgegen. Die Einwilligung schließt das Umgangsrecht aber nur aus, wenn darin gleichzeitig ein Verzicht auf das Umgangsrecht zu erblicken ist.
Zwar ist in der § 1686a BGB zugrunde liegenden Gesetzesbegründung (BT-Drucks 17/12163, S. 12) ausgeführt, dass sich der biologische Vater, der seine rechtliche Vaterstellung im Wege der Adoption mit seiner Einwilligung verloren hat, nicht auf § 1686a BGB berufen könne. Der BGH lehnt es mit ausführlicher Begründung ab, daraus einen Ausschluss des Umgangsrechts herzuleiten.
Danach erfasst die in der Gesetzesbegründung geäußerte Ansicht schon nicht sämtliche Fallkonstellationen der mithilfe einer privaten Samenspende ermöglichten gleichgeschlechtlichen Elternschaft zweier Frauen, zumal diese auch ohne Einwilligung des leiblichen Vaters begründet worden sein kann. Insbesondere ist sie aber nicht in den Normtext des § 1686a BGB eingeflossen. Sie stellt damit letztlich kein tragendes Gesetzesmotiv dar, welches als Ausdruck des gesetzgeberischen Willens an der Gesetzesbindung teilnehmen könnte. Da die Vorschrift nur im Hinblick auf das vom leiblichen Vater gezeigte ernsthafte Interesse und die Kindeswohldienlichkeit des Umgangs inhaltliche Voraussetzungen für die Entscheidung aufstellt, könnte die Einwilligung in die Adoption dem Umgang nur entgegenstehen, wenn sich aus ihr nicht nur ein Verzicht auf das – künftige – Elternrecht bzw. die diesem vorgelagerte Rechtsposition aus Art. 6 Abs. 2 GG, sondern auch auf das Umgangsrecht herleiten ließe. Das ist jedoch nicht der Fall.