Mit der Einwilligung in die Adoption ist zwar ein Verzicht auf das Elternrecht verbunden. Nach § 1755 Abs. 1 S. 1 BGB erlöschen mit der Adoption dementsprechend das (rechtliche) Verwandtschaftsverhältnis mit dem Kind und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass dem leiblichen Vater nicht einzelne Befugnisse verbleiben können, wenn diese von seinem Verzicht nicht erfasst werden. Wie neben § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB auch § 1685 Abs. 2 BGB zeigt, ist das Umgangsrecht nicht notwendigerweise mit dem Elternrecht verbunden. Zwar mag in der Einwilligung in die Adoption über das Elternrecht hinaus im Einzelfall auch ein Verzicht auf den Umgang mit dem Kind gesehen werden. In diesem Fall kann in dem nach erfolgter Adoption gestellten Umgangsbegehren des leiblichen Elternteils ein widersprüchliches Verhalten zu sehen sein. Anders liegt es aber, wenn nach Absprache der Beteiligten (im vorliegenden Fall Mutter, Annehmende und leiblicher Vater) das Kind den leiblichen Vater kennenlernen und Kontakt zu ihm haben sollte. In diesem Fall liegt ein Verzicht auf das Umgangsrecht zweifellos nicht vor.
Zwar fehlt der Vereinbarung von Umgangskontakten für die Zeit nach durchgeführter Adoption die rechtliche Verbindlichkeit, weil das entsprechende Einverständnis von den rechtlichen Eltern jederzeit widerrufen werden kann. Die Rechtsverbindlichkeit einer getroffenen Vereinbarung ist aber nicht erforderlich, denn Grundlage des Umgangsrechts ist nicht eine entsprechende Vereinbarung, sondern das gesetzlich begründete Recht aus § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB, das neben dem vom leiblichen Vater gezeigten ernsthaften Interesse nur voraussetzt, dass der Umgang dem Kindeswohl dient.
Dem leiblichen Vater kann in einem solchen Fall auch kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden. Vielmehr hält er sich dann i.R.d. ursprünglichen Absprache, aufgrund derer auch ein entgegenstehendes Vertrauen der rechtlichen Eltern nicht begründet werden konnte. Auch entsteht dadurch keine von der Gesetzesbegründung missbilligte „Vaterschaft light”.
Gehen somit die an der Adoption Beteiligten – im Rahmen einer sog. offenen oder halboffenen Adoption – übereinstimmend davon aus, dass das Kind von der leiblichen Vaterschaft seines Erzeugers erfahren und Kontakt mit diesem haben soll, kann in dessen Einwilligung in die Adoption für sich genommen weder ein das Umgangsrecht ausschließender Verzicht noch ein zu dem Umgangsbegehren im Widerspruch stehendes Verhalten gesehen werden. Weitergehende Einschränkungen des Umgangsrechts lassen sich dem Gesetz somit auch unter Beachtung der Begründung des zugrunde liegenden Regierungsentwurfs nicht entnehmen.
Dies gilt schließlich auch für das von § 1751 Abs. 1 S. 1 BGB angeordnete Verbot der Umgangsausübung für die leiblichen Eltern nach Einwilligung in die Adoption. Denn sowohl diese für die Zeit der Adoptionspflege geltende Regelung als auch das Entfallen des elterlichen Umgangsrechts aus § 1684 BGB gem. § 1755 Abs. 1 S. 1 BGB schließen ein vom Elternrecht unabhängiges Umgangsrecht nach §§ 1685 Abs. 2, 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht aus.