Das Onlinezugangsgesetz (OZG) ist 2017 in Kraft getreten. Bereits damals war aber schon klar, dass die geplante Digitalisierung der Verwaltungsleistungen bis 2022 nicht abgeschlossen sein, sondern länger dauern würde; die Bundesregierung sprach sogar davon, dass die Digitalisierung der Verwaltung eine „Daueraufgabe” darstellen werde.
Im Frühjahr dieses Jahres hat Bundesinnenministerin Faeser dem Bundeskabinett ihren Entwurf für eine Änderung des Onlinezugangsgesetzes vorgelegt, das die Regierung – samt weiteren Eckpunkten für eine moderne und zukunftsgerichtete Verwaltung – am 24. Mai auch beschlossen hat (vgl. dazu auch bereits ZAP 2023, 570). In einer umfangreichen Stellungnahme zu dem Vorhaben hat der Bundesrat allerdings noch zahlreiche Einwände vorgebracht und Änderungen vorgeschlagen. So wünschen sich die Länder u.a. eine verstärkte Beteiligung bei Verordnungsermächtigungen sowie eine weitere Finanzierung durch den Bund i.R.d. Ende-zu-Ende-Digitalisierung von Verwaltungsleistungen, die der Ausführung von Bundesgesetzen dienen.
Die meisten dieser Änderungsvorschläge hat das Bundeskabinett jetzt zurückgewiesen und am 23. August beschlossen, den ursprünglichen Entwurf des OZG-Änderungsgesetzes mit einigen wenigen Änderungen beizubehalten. Alle Ländervorschläge seien intensiv geprüft worden, schreibt die Regierung. Den Vorschlägen habe zugestimmt werden können, soweit sie den Gesetzentwurf „sinnvoll konkretisieren und ergänzen und dem Regelungszweck nicht entgegenstehen.” Einige der Bundesratsvorschläge erforderten aber noch weitere Prüfungen und Abstimmungen und seien i.R.d. weiteren Gesetzgebungsverfahrens zu klären.
Mit dem OZG-Änderungsgesetz will die Bundesregierung den notwendigen rechtlichen Rahmen für den weiteren Ausbau der Verwaltungsdigitalisierung schaffen; das Vorhaben sei die „zentrale Voraussetzung für nutzerfreundliche und vollständig digitale Verwaltungsverfahren”, schreibt sie in der Begründung des Entwurfs. Das Ziel ist eine Vernetzung der Behörden untereinander, aber auch die Zugänglichmachung von Leistungen für die Bürger und Unternehmen; so sollen bereits zeitnah 15 besonders häufig nachgefragte Verwaltungsleistungen – etwa Antragstellungen, Genehmigungen, Anmeldungen und Ummeldungen – ohne den Gang zu einer Behörde oder schriftliche Unterlagen ermöglicht werden. Erreicht werden soll dies u.a. mit folgenden Neuerungen:
- Zentrales Bürgerkonto: Der Bund stellt zentrale Basisdienste wie das digitale Nutzerkonto BundID für alle Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung. Damit können diese sich deutschlandweit gegenüber Behörden identifizieren und Anträge stellen. Über ein digitales Postfach können Bürgerinnen und Bürger mit den Ämtern kommunizieren und auch Bescheide empfangen.
- „Once-Only-Prinzip” für Nachweise: Die bisherige „Zettelwirtschaft” beim Erbringen von Nachweisen soll ein Ende haben. Notwendige Begleitunterlagen für einen Antrag, die bereits bei anderen Behörden vorliegen – z.B. eine Geburtsurkunde – können zukünftig auf elektronischem Wege bei den zuständigen Behörden und Registern mit Einverständnis der antragstellenden Person abgerufen werden.
- Abschaffung der Schriftform: Durch die Gesetzesänderung können zukünftig alle Leistungen rechtssicher und einheitlich mit der Onlineausweisfunktion des Personalausweises digital beantragt werden. Es wird keine „händische” Unterschrift mehr notwendig sein.
- Für Unternehmen gilt zukünftig das „digital only”-Prinzip: In spätestens fünf Jahren sollen alle unternehmensbezogenen Verwaltungsleistungen ausschließlich elektronisch angeboten werden, soweit es um die Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts geht.
Die Pläne zur Weiterentwicklung des Onlinezugangsgesetzes waren von den „Ampel”-Parteien bereits im Koalitionsvertrag festgeschrieben worden. Sie sehen in der Digitalisierung der Verwaltung eine notwendige Voraussetzung zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands im internationalen Vergleich.
[Quellen: Bundesregierung/Deutscher Bundestag]