Ein als Betreuer bestellter Rechtsanwalt kann keinen zusätzlichen Aufwendungsersatz für die Anfertigung der Einkommensteuererklärung seines Betreuten verlangen, jedenfalls solange diese keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Vielmehr ist diese Arbeit in aller Regel mit der Pauschalvergütung aus dem Betreuungsverhältnis abgegolten. Dies hat kürzlich der BGH entschieden (BGH, Beschl. v. 19.7.2023 – XII ZB 115/23).
Der Fall: Ein Rechtsanwalt war für einen mittellosen Mann zum Berufsbetreuer bestellt worden. Im Jahr 2020 fertigte er für seinen Betreuten eine Einkommensteuererklärung an und prüfte später auch den vom Finanzamt erlassenen Einkommensteuerbescheid. Für diese Tätigkeiten beantragte er anschließend die Festsetzung einer nach den Gebührensätzen der Steuerberatervergütungsverordnung berechneten Vergütung i.H.v. 129,41 EUR gegen die Staatskasse. Das Amtsgericht hat seinen Festsetzungsantrag allerdings zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des anwaltlichen Betreuers zum Landgericht blieb ohne Erfolg, ebenso die anschließende Rechtsbeschwerde zum BGH.
Die Karlsruher Richter wiesen zunächst auf die Grundsätze der Vergütung bei einem Betreuungsverhältnis hin. Danach sei mit der pauschalen Vergütung nach § 1836 i.V.m. § 1908i BGB a.F., §§ 4, 5 VBVG grds. die gesamte Tätigkeit des Betreuers abgegolten. Allerdings könne dieser eine i.R.d. Betreuung entfaltete Tätigkeit gemäß diesen Vorschriften nach dem für seinen Beruf maßgeblichen Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine „für diesen Beruf spezifische Tätigkeit” darstelle. Dies gelte jedoch wiederum dann nicht, wenn die zusätzliche Vergütung dazu führen würde, dass dem Betreuten aus den öffentlichen Kassen Mittel zuflössen, die er ohne Einrichtung eines Betreuungsverhältnisse nicht gehabt hätte. Auch müsse berücksichtigt werden, wenn das bestellende Gericht bereits bei der Betreuerbestellung die Qualifikation des Betreuers berücksichtigt habe und dieser Umstand sich auf die Höhe der pauschalen Vergütung auswirke.
Nach diesen Grundsätzen sei der vorliegende Fall wie folgt zu beurteilen: Die Pflicht eines Betreuers, dem auch die Vermögenssorge obliege, die steuerlichen Verpflichtungen des Betreuten zu erfüllen, sei grds. umfassend. Der Betreuer sei deshalb insb. zur Abgabe und ggf. auch zur Berichtigung von Steuererklärungen verpflichtet. Dies gelte jedenfalls, solange diese keine besonderen Schwierigkeiten aufweise; denn in solchen, normal gelagerten Fällen, seien auch Berufsbetreuer, die keine Qualifikation als Rechtsanwalt oder Steuerberater hätten, zur Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten ihres Betreuten berechtigt und verpflichtet.
Eine besondere Schwierigkeit, die ausnahmsweise eine besondere Vergütung des Betreuers ausgelöst hätte, sei vorliegend nicht erkennbar gewesen: So sei die Erstellung der Steuererklärung hier für den Betroffenen weder umfangreich noch schwierig gewesen, weil lediglich Renteneinkünfte, Vorsorgeaufwendungen und Pauschbeträge einschließlich des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen gewesen seien. In diesem Fall hätte – wäre ein Betreuer ohne die Qualifikation eines Steuerberaters oder Anwalts bestellt worden – auch keine fremde fachliche Hilfe in Anspruch genommen worden. Aus diesem Grund sei dem Anwalt hier zu Recht ein zusätzlicher Aufwendungsersatz nach § 1835 i.V.m. § 1908i BGB a.F. versagt worden.
[Quelle: BGH]