Die Satzung kann verschiedene Formen der Mitgliederversammlung vorsehen. Ist das der Fall, kann der Vorstand frei über die Form der Mitgliederversammlung entscheiden.
Das BGH spricht in § 32 Abs. 1 S. 1 BGB von der „Versammlung der Mitglieder”. Diese ist immer dann eine Mitgliederversammlung i.S.v. § 32 Abs. 1 BGB, wenn es sich nicht nur um ein zufälliges Zusammentreffen der Mitglieder handelt. Die Satzung kann die „Mitgliederversammlung” auch anders bezeichnen. In der Praxis wird oft zwischen einer „ordentlichen” und einer „außerordentlichen” Mitgliederversammlung unterschieden; das BGB macht hier aber keinen Unterschied. Grundsätzlich bestehen zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auch keine Unterschiede. Unterscheidet die Satzung daher zwischen beiden nicht, gelten die für die ordentliche Mitgliederversammlung vorgesehenen Regelungen auch für die außerordentliche (OLG Stuttgart NJW-RR 2017, 997 = NZG 2017, 996 = ZStV 2018, 22 für Einladung zur Mitgliederversammlung). Die Satzung kann aber Unterscheidungen treffen, so z.B. hinsichtlich der Art und Weise der Einberufung oder bei den zu behandelnden Themen, z.B. außerordentliche Mitgliederversammlung nur bei Rücktritt des Vorstands während der Amtsperiode.
Früher konnten Mitgliederversammlungen nur in der Form der sog. Präsenzveranstaltung in Form der räumlichen Zusammenkunft der Mitglieder an einem Ort durchgeführt werden. Die neuen Medien lassen inzwischen aber auch andere Formen der „Versammlung” zu (vgl. dazu u.a. OLG Hamm NJW 2012, 940 = MDR 2012, 420; wegen Nachw. aus Rspr. und Lit. Burhoff, a.a.O., Rn 341). Die h.M. war grds. der Auffassung, dass eine virtuelle bzw. Online-Mitgliederversammlung zulässig ist/war. Allerdings musste die Frage, ob die Mitgliederversammlung ggf. in Form einer Online-Versammlung durchgeführt werden kann, in der Satzung geregelt sein. Davon hatte Art. 2 § 5 Abs. 2 des COVZvRMG (BGBl 2020 I, S. 569) im Hinblick auf die Covid-Pandemie eine Ausnahme gemacht, die aber nur bis zum 31.8.2022 gegolten hat.
Inzwischen sind nach dem Auslaufen der Sonderregelung durch das am 21.3.2023 in Kraft getretene „Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht” vom 14.3.2023 (BGBl I Nr. 72) die Fragen in § 32 Abs. 2 BGB geregelt. Danach kann – auch ohne Regelung in der Satzung – bei der (Ein-)Berufung der Versammlung vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (sog. hybride Versammlung). Nach § 32 Abs. 2 S. 2 BGB können die Mitglieder beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss nach § 32 Abs. 2 S. 3 BGB bei der Einberufung allerdings auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Technische Voraussetzung für die Durchführung einer Online-Versammlung ist im Übrigen z.B. die Einrichtung eines sog. Chatrooms, der es ermöglicht, dass sämtliche Benutzer Informationen untereinander austauschen können (wegen der weiteren Einzelheiten Röcken, MDR 2023, 533).