Die Befugnisse und der Wirkungskreis des Vorstands lassen sich in zwei Gruppen aufteilen, nämlich einmal in die Vertretung und Repräsentation des Vereins nach außen sowie in die Geschäftsführung. Geschäftsführung ist jede im Dienst des Vereins stehende Tätigkeit, die sowohl rein tatsächlicher Art (z.B. Buch- und Kassenführung) wie auch rechtsgeschäftlicher Art (z.B. Einstellung von Personal, Anmietung von Räumen für eine Vereinsgeschäftsstelle) sein kann. Dabei stellt jede Vertretungshandlung nach außen zugleich auch einen Akt der Geschäftsführung dar.
Zur wirksamen Vertretung des Vereins genügt nach § 26 Abs. 2 S. 1 BGB, dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder handelt. Das heißt: Grundsätzlich kann der Verein nur durch die Mehrheit seiner Vorstandsmitglieder wirksam nach außen vertreten werden. Dabei ist „Mehrheit” so zu verstehen, dass Vertretungsmacht diejenige Anzahl von Vorstandsmitgliedern hat, die zur wirksamen Beschlussfassung im Innenverhältnis erforderlich ist, das ist die einfache Mehrheit der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder (Burhoff, a.a.O., Rn 586 m.w.N.). In der Satzung kann eine andere Regelung getroffen werden (BT-Drucks 16/13542, 14). Grundsätzlich ist die dem Vorstand in § 26 Abs. 1 S. 2 BGB verliehene Vertretungsmacht unbeschränkt (BGH, Urt. v. 22.4.1996 – II ZR 65/95, NJW-RR 1996, 866; OLG München, Urt. v. 22.5.2020 – 15 U 3037/19; OLG Nürnberg MDR 2015, 961), nach § 26 Abs. 1 S. 3 BGB aber beschränkbar. Die Beschränkung der Vertretungsmacht muss, wenn sie gegenüber Dritten wirksam sein soll, gem. §§ 64, 68, 70 BGB ins Vereinsregister eingetragen werden (s. dazu Burhoff, a.a.O., Rn 600 ff.). Auf die Formulierung der Beschränkung in der Satzung ist besondere Sorgfalt zu verwenden. Sie muss eindeutig aus der Satzung zu entnehmen sein (BGH, Urt. v. 15.4.2021 – III ZR 139/20, DB 2021, 1257 = NZG 2021, 877; OLG München, Urt. v. 22.5.2020 – 15 U 3037/19).
Zur Geschäftsführung gehören alle Handlungen, die der Vorstand für den Verein vornimmt, gleichgültig, ob sie tatsächlicher oder rechtlicher Art sind. Nach § 27 Abs. 3 BGB gelten für die Geschäftsführung des Vorstands im Wesentlichen die Vorschriften, die das Gesetz für das Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten in den §§ 664-670 BGB (Auftrag) aufgestellt hat. Die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte kann unter die Mitglieder des Vorstands, ggf. bereits in der Satzung, aufgeteilt werden. Dafür reicht allerdings eine Satzungsbestimmung, wonach der Vorstand aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer besteht, nicht aus. Vielmehr muss in der Satzung dem einzelnen Vorstandsamt ein genau beschriebenes Aufgabengebiet zugeordnet werden.