Als weitere Möglichkeit kommt in Betracht, dass der Verhandlungstermin von einem anderen Rechtsanwalt als Terminsvertreter wahrgenommen wird. Hier muss zwischen zwei unterschiedlichen Fallgestaltungen entschieden werden.
a) Mandant beauftragt den Terminsvertreter selbst
In der am häufigsten vorkommenden Fallgestaltung beauftragt der Mandant den Terminsvertreter entweder durch eigene Erklärungen im eigenen Namen oder er wird hierbei durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten, der dem Terminsvertreter den Auftrag im Namen des Mandanten erteilt. In beiden Variationen schuldet der Mandant dem Terminsvertreter aus dem auf diese Weise zustande gekommenen Anwaltsdienstvertrag die gesetzliche Vergütung nach Maßgabe der Nrn. 3401 ff. VV RVG. Daneben schuldet der Mandant aufgrund des mit dem Prozessbevollmächtigten abgeschlossenen Anwaltsdienstvertrags dessen Vergütung, die sich im Regelfall ebenfalls nach den RVG bestimmt. Durch diese Art der Vertretung, nämlich einerseits durch den Prozessbevollmächtigten und andererseits durch den Terminsvertreter, fallen im Regelfall Mehrkosten an. Diese Mehrkosten sind grds. nur erstattungsfähig, wenn einmal die Voraussetzungen für die Erstattung von Terminsreisekosten für den Prozessbevollmächtigten vorliegen und die durch die Einschaltung des Terminsvertreters entstandenen Mehrkosten die hierdurch ersparten Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich, nicht über 10 %, übersteigen (BGH AGS 2015, 241 = RVGreport 2015, 267 [Hansens]; BGH RVGreport 2012, 423 [ders.]; BGH RVGreport 2006, 275 [ders.]; BGH AGS 2023, 315 [N. Schneider]. Betragen die Terminsvertreter-Mehrkosten somit bis 110 % der ersparten Terminsreisekosten, so sind sie in voller Höhe erstattungsfähig (s. ausf. Hansens, RVGreport 2012, 122 ff.). Übersteigen diese Mehrkosten die ersparten Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten um mehr als 10 %, sind die Mehrkosten auch dann i.H.v. 110 % der ersparten Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig (BGH AGS 2015, 241 = zfs 2015, 404 m. Anm. Hansens = RVGreport 2015, 267 [Hansens]).
b) Prozessbevollmächtigter beauftragt den Terminsvertreter im eigenen Namen
Beauftragt (wie im Fall des BGH AGS 2023, 315 [N. Schneider]) der Prozessbevollmächtigte den Terminsvertreter im eigenen Namen, richtet sich dessen Vergütung dann nach der internen Vereinbarung, die zwischen dem Hauptbevollmächtigten und dem Terminsvertreter geschlossen wurde. Dabei können die sonst für einen Auftrag des Terminsvertreters durch die Partei anfallenden gesetzlichen Gebühren und Auslagen vereinbart werden. Diese können unterschritten (BGH AGS 2001, 51 = BRAGOreport 2001, 26 [Hansens]), aber auch überschritten werden. Vielfach sieht die Vereinbarung zwischen den Anwälten ein Pauschalhonorar vor, wie es auch die Düsseldorfer Prozessbevollmächtigten des Klägers im Fall des OLG München (AGS 2022, 448 [Hansens] = zfs 2022, 639 m. Anm. Hansens, bestätigt durch den Beschluss des VIa. Zivilsensats des BGH, Beschl. v. 22.5.2023 – VIa ZB 22/22 – AGS 2023, 321 [N. Schneider]) mit dem jeweiligen Terminsvertreter vereinbart hatten. Es kommt in der Praxis aber auch gelegentlich vor, dass für die Tätigkeit des Terminsvertreters im Auftrag des Prozessbevollmächtigten gar keine Vergütung vereinbart wird, wenn der Terminsvertreter etwa „kollegialiter” tätig wird (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Aufl. 2021, § 5 Rn 8).
Diese Fallgestaltung hat auf die Kostenerstattung folgende Auswirkungen:
aa) Mandant hat keine Kosten
Hat der Prozessbevollmächtigte den Terminsvertreter im eigenen Namen beauftragt, schuldet der Mandant dem Terminsvertreter mangels Bestehens eines Vertragsverhältnisses zu ihm nichts. Denn gesetzliche Gebühren und Auslagen für den Terminsvertreter schuldet der Mandant nur, wenn der Terminsvertreter von dem Mandanten selbst oder – von dem Prozessbevollmächtigten in dessen Namen beauftragt worden ist (BGH AGS 2011, 568 = RVGreport 2011, 398 [Hansens] = zfs 2011, 582 m. Anm. Hansens; OLG Koblenz AGS 2016, 152 und AGS 2018, 156). Dies hat nach der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung zur Folge, dass dem Mandanten für die Tätigkeit des Terminsvertreters keine Kosten entstanden sind. Folglich können Kosten auch nicht mit dem Hinweis auf fiktive, durch die Beauftragung des Terminsvertreters ersparte Reisekosten des Prozessbevollmächtigten geltend gemacht werden. Fiktive, also ersparte, Kosten können nämlich nur anstelle von tatsächlich angefallenen Kosten erstattungsfähig sein. Solche Kosten sind der Partei für die Terminswahrnehmung durch einen von ihr nicht beauftragten Terminsvertreter jedoch gerade nicht entstanden (OLG Stuttgart AGS 2017, 540 = RVGreport 2017, 428 [Hansens]; LAG Berlin-Brandenburg AGS 2019, 436 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2019, 261 [Hansens]; LAG Nürnberg AGS 2019, 574 m. Anm. N. Schneider; LG Flensburg RVGreport 2018, 388 [Hansens]; OLG Koblenz AGS 2013, 150 und AGS 2016, 152; OLG Hamm, Beschl. v. 15.10.2019 – 25 W 242/19, juris; Hansens RVGreport 2012, 122 f., 131, 248 f.; Saenger/Gierl, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 91 Rn 56; Bischof/Jungbauer, RVG, 8. Aufl. 2018, Nr. 3401 VV RVG Rn 63 ff.).