Das OLG Brandenburg (Beschl. v. 27.4.2023 – 6 W 6/23, AGS 2023, 326 [Hansens]) hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Die Beklagte zu 1, ein Wohnungsunternehmen, hatte aufgrund der zu ihren Gunsten ergangenen Kostenentscheidung des OLG Brandenburg die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der auf die Gebühren und Auslagen ihres Prozessbevollmächtigten entfallenden Umsatzsteuer beantragt. Mit Schriftsatz v. 13.5.2022 hatte sie die Umsatzsteuer nicht mehr geltend gemacht und hierzu erklärt, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Hieraufhin hat der Rechtspfleger des LG Frankfurt (Oder) dem Kostenfestsetzungsantrag durch Beschl. v. 2.6.2022 ohne die Umsatzsteuer entsprochen.
Nach Rechtskraft dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses hat die Beklagte zu 1 mit ihrem Antrag v. 16.9.2022 die Nachfestsetzung der auf die Gebühren und Auslagen ihres Prozessbevollmächtigten nach Nr. 7008 VV RVG berechneten Umsatzsteuer i.H.v. 413,44 EUR beantragt. Hierzu hat sie erklärt, sie sei – entgegen ihren vorherigen Angaben im Kostenfestsetzungsverfahren – nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Der Rechtspfleger des LG Frankfurt (Oder) hat dem Nachfestsetzungsantrag durch weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss v. 4.11.2022 in vollem Umfang entsprochen.
Hiergegen hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu 1 mit Schriftsatz v. 29.3.2023 ein Schreiben ihres Steuerberaters v. 24.3.2023 vorgelegt, wonach sie zu 97,74 % zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Das OLG Brandenburg hat der sofortigen Beschwerde der Klägerin insoweit stattgegeben, als es statt des ursprünglich beantragten und im Nachfestsetzungsbeschluss berücksichtigten Umsatzsteuerbetrags von 413,44 EUR nunmehr einen Anteil von 97,74 %, mithin 404,10 EUR, festgesetzt hat. Die weitergehende sofortige Beschwerde hat das OLG Brandenburg zurückgewiesen.
Gemäß § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers (hier: der Beklagten zu 1), dass er (sie) die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Das OLG Brandenburg hat dahinstehen lassen, ob allein eine solche Erklärung auch dann genügt, wenn der Antragsteller zu seiner Vorsteuerabzugsberechtigung widersprüchliche Angaben gemacht hat. Die Beklagte zu 1 habe nämlich in ihrem ersten Kostenfestsetzungsantrag erklärt, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Die im Nachfestsetzungsantrag abgegebene Erklärung habe sie folglich im Widerspruch zu ihren ersten Angaben gemacht. Darauf kam es nach Auffassung des OLG Brandenburg jedoch deshalb nicht an, weil die Beklagte zu 1 während des Beschwerdeverfahrens ein Schreiben ihres Steuerberaters vorgelegt hatte, wonach sie zu 97,74 % zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Damit habe sie den Anforderungen des § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO, wonach zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist, entsprochen.
Entsprechend der Erklärung der Beklagten zu 1 war nach Auffassung des OLG Brandenburg die Umsatzsteuer auf die bereits festgesetzten Anwaltskosten zu 97,74 % festzusetzen. Von dem gesamten – ursprünglich beantragten – Umsatzsteuerbetrag i.H.v. 413,44 EUR konnte folglich 97,74 % hiervon mit 404,10 EUR nachfestgesetzt werden. Das OLG Brandenburg hat dementsprechend den vom Rechtspfleger festgesetzten Umsatzsteuerbetrag geringfügig herabgesetzt.