§ 97 Abs. 1 InsO führt neben dem Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter und den Gläubigerausschuss auf, denen gegenüber der Schuldner zur Auskunft verpflichtet ist. Das Insolvenzgericht kann zudem anordnen, dass auch der Gläubigerversammlung Auskunft zu erteilen ist. Durch die Verweisung in § 22 Abs. 3 S. 3 InsO ist außerdem der vorläufige Insolvenzverwalter in den Kreis der Auskunftsberechtigten einbezogen. Gerade in der Eröffnungsphase kommt der Erfüllung der Auskunftspflicht besondere Bedeutung zu, weil die zu erteilenden Auskünfte eine der wesentlichen Grundlagen für die Eröffnungsentscheidung des Gerichts darstellen.
Gegenüber dem gerichtlich bestellten Sachverständigen (§ 5 Abs. 1 S. 2 InsO) als „verlängertem Arm des Gerichts” bestehen dann Auskunftspflichten, wenn das Insolvenzgericht diesem die Befugnis zur Einholung von Auskünften einräumt (vgl. BGH, Beschl. v. 21.7.2005 – IX ZB 179/04, ZVI 2005, 551 Rn 3 ff.; Uhlenbruck/Zipperer, § 20 InsO Rn 19 m.w.N.; Henning/Lackmann/Rein/Waltenberger, Privatinsolvenz, 2022, § 20 Rn 5).
Dagegen ist das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren nicht befugt, den mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen zu ermächtigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen (BGH, Beschl. v. 4.3.2004 – IX ZB 133/03, NJW 2004, 2015).
Dritte (z.B. Kreditinstitute, Finanzämter, Versicherungen) sind grds. nicht zur Auskunft verpflichtet. Das Insolvenzgericht kann jedoch ausnahmsweise anordnen, dass Dritte, die Geschäftsunterlagen des Schuldners zurückhalten, diese – notfalls auch im Rahmen einer Durchsuchung – herauszugeben haben. Dies setzt aber die Feststellung voraus, dass die Dritten dabei mitwirken, die Unterlagen der gerichtlichen Beschlagnahme zu entziehen (s. BVerfG, Beschl. v. 6.2.2002 – 2 BvR 380/01, ZInsO 2002, 424; LG Mainz, Beschl. v. 3.5.2001 – 8 T 395/99, ZInsO 2002, 629).
Eine Auskunftspflicht Dritter ist nunmehr durch den zum 1.11.2022 (BGBl 2021 I, S. 850) in Kraft getretenen § 98a Abs. 1a InsO ausdrücklich gesetzlich normiert worden. Die Vorschrift räumt dem Insolvenzgericht die Befugnis ein, unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen, dem Bundeszentralamt für Steuern und dem Kraftfahrt-Bundesamt direkt einzuholen. § 98a Abs. 1a InsO dient dazu, Vermögen, welches dem Insolvenzbeschlag unterliegt, zugunsten der Insolvenzgläubiger aufzuspüren (näher zum Ganzen Kramer, ZRI 2023, 847).