Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet (§13 Abs. 1 S. 1 InsO). Antragsberechtigt sind dabei sowohl die Gläubiger als auch der Schuldner (§ 13 Abs. 1 S. 2 InsO). Bei Vorliegen eines zulässigen Antrags wird das Insolvenzgericht i.d.R. zunächst ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben. In diesem soll der Sachverständige insbesondere feststellen, ob ein maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine ausreichende freie Masse zur Durchführung des Insolvenzverfahrens vorhanden ist bzw. erwirtschaftet werden kann. Nur wenn beide (soweit keine Stundung der Verfahrenskosten erfolgt, vgl. § 4a InsO) Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, wird das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren eröffnen.
Hinweis:
Zwar haben die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Leistung eines entsprechenden Vorschusses zu ermöglichen sofern die prognostizierte freie Masse hierzu nicht ausreicht, in der Praxis spielt dieses Vorgehen jedoch nur in Ausnahmefällen eine Rolle.
Kommt der Sachverständige im Rahmen seiner Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, teilt er dies dem Insolvenzgericht mit. Das Insolvenzgericht hat sodann die Möglichkeit, den Sachverständigen ergänzend zum vorläufigen Insolvenzverwalter zu bestellen, § 21 InsO. Die Person des vorläufigen Insolvenzverwalters muss nicht mit der des Sachverständigen identisch sein. In aller Regel wird dies aber der Fall sein.
Dabei ist zwischen dem vorläufigen "starken" und dem vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalter zu unterscheiden. Bei der Bestellung des vorläufigen "starken" Insolvenzverwalters wird dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1. InsO), der vorläufige "starke" Insolvenzverwalter tritt bereits während des laufenden Insolvenzeröffnungsverfahrens im Wesentlichen in die Stellung des Insolvenzverwalters im eröffneten Insolvenzverfahren ein. Die Praxis weicht von diesem gesetzlich gedachten Leitbild in aller Regel ab. Die weit überwiegende Zahl der vorläufigen Insolvenzverwalter sind die sog. vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalter. Hier ordnet das Gericht an, dass Verfügungen des Schuldners nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Alt. 2 InsO). Der vorläufige "schwache" Insolvenzverwalter ist damit nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Seine Aufgabe besteht darin, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Parallel hierzu führt der vorläufige Insolvenzverwalter seine Tätigkeit als Sachverständiger weiter fort. Kommt er in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und eine ausreichende freie Masse vorhanden ist, wird er in seinem Gutachten anregen, das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Das Insolvenzgericht eröffnet nach der Prüfung der Ergebnisse des Sachverständigen das Insolvenzverfahren. Gleichzeitig bestellt es (i.d.R.) den vormaligen Gutachter bzw. vorläufigen Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter, § 27 InsO.
Kommt der Sachverständige in seinem Gutachten hingegen zu dem Ergebnis, dass entweder kein Eröffnungsgrund vorliegt und/oder (was in der Praxis i.d.R. ausschlaggebend ist), dass eine ausreichende freie Masse nicht vorhanden ist, so wird das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abweisen, § 26 InsO.