(LSG Bayern, Beschl. v. 1.4.2015 – L 15 SF 259/14 E) • Ausgangspunkt für die Vergütungsfestsetzung bei Betragsrahmengebühren ist die Bestimmung der konkreten Gebühr durch den Rechtsanwalt. Das Leistungsbestimmungsrecht des Rechtsanwalts gehört in seiner Ausübung zum Entstehungstatbestand des Vergütungsanspruchs. Im Fall einer nicht verbindlichen, d.h. nicht der Billigkeit entsprechenden Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt, wird die Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Senats, die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG steht, ist § 14 Abs. 2 RVG nur im Rechtsstreit zwischen Mandant und Rechtsanwalt anzuwenden, nicht aber im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 5556 RVG. Bei der Bewertung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG i.V.m. § 14 RVG ist nach der Rechtsprechung des Senats die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium, denn damit wird der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst, den er für seine Anwesenheit bei dem Termin hat.

ZAP EN-Nr. 735/2015

ZAP 19/2015, S. 1020 – 1020

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