Der Kläger ist seit 2011 Fachanwalt für Verkehrsrecht. Am 22.6.2012 besuchte er ein sechsstündiges Seminar „Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik“, das sich neben Straf-, Familien-, Versicherungs- und Baurecht schwerpunktmäßig auch mit dem Verkehrsrecht beschäftigte. Im Anschluss reichte er die dieses Seminar betreffende Teilnahmebestätigung bei der beklagten Rechtsanwaltskammer München (RAK) ein und bat um Bestätigung, dass er seiner Fortbildungsverpflichtung für das Jahr 2012 nachgekommen sei. Die Beklagte antwortete, es handele sich um ein allgemeines Seminar ohne besonderen Bezug zum Fachgebiet „Verkehrsrecht“. Im sich darüber entwickelnden Streit hat der Kläger Klage gegen die RAK erhoben. Mit seinem Klagehauptantrag wollte er erreichen, dass das Seminar, welches hinreichende Bezüge zum Fachgebiet „Verkehrsrecht“ aufgewiesen habe, als Fortbildungsnachweis für das Jahr 2012 anerkannt wird. Der Kläger hat gemeint, Anspruch auf Anerkennung in Form eines Verwaltungsakts zu haben, wobei sich die erforderliche Ermächtigungsgrundlage aus § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 1 FAO ergebe. Hilfsweise hat er beantragt, die Anerkennungsfähigkeit festzustellen. Der Bayerische AGH hat sich der RAK angeschlossen und das Seminar als nicht tauglich für den Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung angesehen. Der BGH hat den Hauptantrag des Klägers zurückgewiesen. Mit seinem Hilfsantrag hatte er Erfolg.

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