Die bisherige Fachdiskussion um die privilegierende Behandlung baulicher Veränderungen von Gebäudezugang und Gemeinschaftsflächen zur Herstellung barrierearmer Zustände für gehbehinderte Eigentümer kann nur auf erste Sicht zu der Indikation z.B. eines Individualanspruchs auf Duldung gegen die Gemeinschaft, etwa aus § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG i.V.m. § 21 Abs. 4 WEG, führen. Wie falsch diese Annahme ist, verdeutlicht der folgende Fall:
Beispiel:
(LG Bremen, Urt. v. 7.10.2016 – 4 S 250/15, IMR 2017, 286)
Das LG Bremen hatte darüber zu befinden, ob ein gehbehinderter Wohnungseigentümer gegenüber der Eigentümergemeinschaft einen Anspruch auf Genehmigung zum Aufstellen einer Ladebox mit Stromanschluss vor dem Hauseingang zur Betankung seines Elektromobils hat.
Die Eigentümergemeinschaft wies den Genehmigungsantrag durch Beschluss zurück (Negativbeschluss). Dagegen klagte der abgeschmetterte Wohnungseigentümer – erfolglos.
In seinen Entscheidungsgründen weist das LG Bremen darauf hin, in der begehrten Aufstellung der Ladestation mit Unterstellmöglichkeit für das Elektromobil liege eine bauliche Veränderung (§ 22 Abs. 1 WEG). Dieser Antrag könne schon aus formellen Gründen abgelehnt werden, wenn die übrigen Wohnungseigentümer einen bejahenden Beschluss zu dem Antrag durch Anfechtungsklage erfolgreich hätten angreifen können. Dann entspreche der gefasste Negativbeschluss ordnungsgemäßer Verwaltung.
Davon sei hier schon deshalb auszugehen, weil es dem gestellten Antrag an einer ausreichend konkreten Bestimmtheit mangele. Ein Beschluss über eine bauliche Veränderung aber müsse inhaltlich bestimmt sein. Insbesondere sei erforderlich, dass die bauliche Veränderung hinreichend beschrieben werde. Nur so sei eine durchführbare Regelung zu erkennen (ebenso: LG Berlin, Urt. v. 5.5.2013 – 55 S 52/12, IMR 2013, 335). Insbesondere hätten die Art und Weise der Durchführung geregelt werden müssen. Weiter hätte hinreichend belegt werden müssen, dass der antragstellende Eigentümer auf die Aufstellung der E-Mobil-Box angewiesen sei, um seine Mobilität zu wahren und um im Zusammenhang mit seiner Gehbehinderung Barrierefreiheit zu erreichen. Dies alles fehle.
Ein ordnungsgemäßer Antrag hätte nur bei diesem Nachweis und nur im Falle der konkreten Beschreibung der baulichen Maßnahme, insbesondere des konkreten Aufstellungsorts, der Beschaffenheit der Box (Modell, Material, Größe, Farbe), dem Verlauf der Stromtrasse, der Kostentragungspflicht für die Errichtung sowie der Folgekosten (laufende Unterhaltungskosten, anfallende Instandhaltungskosten, laufende Versicherungs- und Stromkosten sowie Kostentragungspflicht bei Rückbau) und unter konkreter Nennung der Kautionsleistung nach Art und Höhe vorgelegen. Erst dann hätte sich ein denkbarer Anspruch des antragsbegehrenden Eigentümers gegen die Eigentümergemeinschaft auf Beschlussfassung im Wege ordnungsgemäßer Verwaltung diskutieren lassen.
Da die Eigentümergemeinschaft aber bereits aus formellen Gründen den nicht ausreichend bestimmten Antrag durch Negativbeschluss zurückweisen durfte, stellte sich für das erkennende Gericht die Frage nach einer zuzusprechenden Gestaltungsklage – innerhalb derer zu Recht gestellte Anträge im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung durch einen die Ablehnung ersetzenden Positivbeschluss durch das Gericht ersetzt werden (§ 21 Abs. 8 WEG) – nicht.