Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 05.08.2015 (Az.: 28 C 58/14) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung tragen die Kläger.
3. Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 05.08.2015 (Az.: 28 C 58/14) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kläger sind Sondereigentümer einer Wohnung in der Wohnungseigentümeranlage …. Die Beklagten sind die übrigen Eigentümer.
Der Kläger zu 2) ist schwerbehindert und auf Gehhilfen angewiesen. Auf Antrag der Kläger beschloss die Eigentümerversammlung im Jahr 2013, dass und unter welchen Voraussetzungen antragstellenden Eigentümern die Genehmigung für die Aufstellung bestimmter Rollatorenboxen vor dem jeweiligen Hauseingang zu erteilen ist.
Die Kläger schafften ein Elektromobil für den Kläger zu 2) an und begehren von der Gemeinschaft die Aufstellung einer Box mit Stromanschluss für das Elektromobil vor dem Hauseingang Nr. 35.
Im Frühjahr 2014 stellten die Kläger vor dem Hauseingang Nr. 35 eine Box auf, in dem der Kläger sein Elektromobil unterstellte. Die Hausverwaltung teilte den Klägern mit Schreiben vom 11.04.2014 mit, dass für diese Box keine Genehmigung vorliege und ein Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich sei. Daraufhin wendeten sich die Kläger an die Hausverwaltung mit dem Anliegen, die Frage der Aufstellung einer Box/Unterstellmöglichkeit für das Elektromobil mit auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu nehmen. Mit Schreiben vom 08.05.2014 machte die Hausverwaltung die Wohnungseigentümer darauf aufmerksam, dass die Tagesordnung für die Wohnungseigentümerversammlung am 27.05.2014 um folgenden Tagesordnungspunkt 12 ergänzt worden sei:
„Beschlussfassung über die Erteilung einer Genehmigung bzgl. der Aufstellung einer sogenannten E-Mobilbox vor Hauseingang 35 + eines entsprechenden Stromanschlusses. Festlegung der Kostentragung für den Aufbau, einen evtl. späteren Rückbau (auch bei Modernisierungsarbeiten z.B. mit Gerüststellung) sowie Versicherungsschutz zu Lasten des Verursachers (…), welches Modell (Bezeichnung incl. Maßangaben, Farbgestaltung, Aufstellungsort) genehmigt wird.”
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 08.05.2014 Bezug genommen (Bl. 25 ff. d.A.).
In der Eigentümerversammlung vom 27.05.2014 wurde der Antrag zu dem vorstehenden Tagesordnungspunkt (TOP 12) mit 14 Ja- zu 9 Nein-Stimmen mangels Allstimmigkeit abgelehnt. Unmittelbar nach der Abstimmung verließen die Kläger die Eigentümerversammlung. Die verbliebenden Eigentümer diskutierten über den Antrag und die generellen Voraussetzungen, die für eine Genehmigung einer E-Mobil-Box gegeben sein sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 27.05.2014 verwiesen (Bl. 38 ff. d.A.).
Die Kläger sind der Ansicht, dass der Antrag auf Genehmigung der Aufstellung einer E-Mobil-Box zu Unrecht abgelehnt worden sei. Der Kläger zu 2) sei auf die Nutzung eines Elektromobils angewiesen, um sich im täglichen Leben seine Fortbewegungsmöglichkeiten erhalten zu können. Da die Garage ca. 300m von dem Hauseingang entfernt liege, müsse das Elektromobil im Hauseingangsbereich abgestellt werden. Die von ihm präferierte Box würde sich in das Erscheinungsbild der Gemeinschaftsanlage einfügen.
Erstinstanzlich haben die Kläger beantragt,
- den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 27.05.2014 zum TOP 12 für ungültig zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 27.05.2014 zu TOP 12 nichtig ist,
- die Eigentümerversammlung zu verpflichten, den Klägern zu genehmigen, eine E-Mobilbox vor Hauseingang-Nr. 35 aufzustellen und einen Stromanschluss auf Kosten der Kläger legen zu lassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine positive Beschlussfassung des TOP 12 mangels Bestimmtheit nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätte. Zudem seien die bei baulichen Veränderungen notwendigen Vorbereitungen durch die Kläger, die als notwendige Entscheidungsgrundlage benötigt worden wären, nicht erbracht worden.
Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 05.08.2014 die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat das Amtsgericht seine Entscheidung damit begründet, dass schon nicht festzustellen sei, dass die Wohnungseigentümer keine hinreichende Interessensabwägung vorgenommen hätten. Da sich eine E-Mobil-Box von einer Rollatorbox von den Ausmaßen unterscheide und einen Stromanschluss benötige, ergebe sich eine Duldungs- und Genehmigungspflicht nicht schon aus der Beschlussfassung aus dem Jahr 2013 über die Zulässigkeit von Rollatorenboxen. Schließlich sei nicht erkennbar, dass die Kläger vor der Beschlussfassung den gesundheitlichen Zustand des Klägers zu 2) in einem ausreichenden Maße dargelegt hätten.
Wegen d...