Im Mietrecht lassen sich bislang einzelne Entscheidungen zur Schaffung elektrischer Ladestationen nicht ausmachen. Grundsätzlich dürfte es sich bei der Herstellung gewünschter Ladeinfrastruktur durch den Mieter um eine Mietermodernisierung handeln, auf die er keinen Anspruch hat. Vielmehr ist der Vermieter in seiner Entscheidung frei, einer Maßnahme – ausgeführt durch den Mieter – zuzustimmen oder nicht. Das gilt genauso für seine Willensbildung, diese Maßnahmen selbst umzusetzen. Denn sie unterfallen mangels Existenz bei Mietvertragsabschluss oder mangels besonderer Vereinbarungen dazu im Mietvertrag nicht dem Anspruch des Mieters auf Herstellung oder Beibehaltung vertragsgemäßer Zustände (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB).

Auch für den barrierebehafteten Mieter gilt nichts anderes. Denn sein Begehren lässt sich nicht unter § 554a Abs. 1 S. 1 BGB fassen. Dort kommt es auf die barrierearme Nutzung der Mietsache an, nicht auf umweltschonende Aspekte bei der Mobilität außerhalb des Grundstücks.

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