Nach Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG erhält der Verteidiger eine Terminsgebühr für die Teilnahme an Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs. Erforderlich ist auch hier ein "Termin". Eine bloße telefonische, kurze Verhandlung mit dem Verletzten oder dessen Bevollmächtigten lässt daher eine Terminsgebühr im Gegensatz zu der Terminsgebühr nach Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG noch nicht entstehen (a.A. Madert AGS 2005, 277):
Rechtsprechungshinweis:
"Für das Entstehen der Gebühr Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG reicht telefonischer bzw. E-Mail-Verkehr nicht aus" (AG Darmstadt, Beschl. v. 1.9.2016 – 218 Ds 1470 Js 37783/14, AGS 2017, 272 = RVGreport 2017, 106).
Andererseits muss es sich nicht um einen gerichtlichen oder von einem Dritten – etwa einer Schiedsstelle – anberaumten Termin handeln. Auch ein Besprechungstermin zwischen dem Verteidiger und dem Geschädigten bzw. dessen Anwalt, etwa ein gemeinsames Treffen in der Kanzlei, reicht aus. Es kommt nicht darauf an, ob die formellen Voraussetzungen des § 155b StPO erfüllt sind:
Rechtsprechungshinweis:
"Haben Verhandlungen zum Täter-Opfer-Ausgleich stattgefunden (in welcher Form auch immer) so sind etwa beteiligte Verteidiger – auch Pflichtverteidiger – nach Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG zu honorieren. Entscheidend für das Entstehen der Gebühr Nr. 4102 VV RVG ist, ob tatsächlich ein Täter-Opfer-Ausgleich stattgefunden hat. Es kommt nicht darauf an, ob die formellen Voraussetzungen des § 155b StPO erfüllt sind" (LG Kiel, Beschl. v. 28.1.2010 – 36 Qs 9/10, AGS 2010, 295 = RVGprof. 2010, 59 = RVGreport 2010, 147 = StRR 2010, 320).
Der Termin muss auch nicht von "langer Hand" geplant sein. Ein "Spontan-Termin" ist ausreichend, auch dann, wenn der Termin ursprünglich zu einem anderen Zweck bestimmt war:
Rechtsprechungshinweis:
"Für das Entstehen der Terminsgebühr Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG genügt zum einen die Besprechung eines Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA) durch die Verfahrensbeteiligten, sei es nun in einem streitigen oder einvernehmlichen Gespräch. Der ursprüngliche Zweck eines Treffens ist nicht entscheidend, insoweit ist auch ein "Spontan-Termin" möglich" (LG Saarbrücken, Beschl. v. 22.1.2015 – 3 KLs 13/14, AGS 2015, 276 = RVGreport 2015, 183 = RVGprof. 2015, 96).
Die Gebühr entsteht auch dann, wenn die Hauptverhandlung unterbrochen und in der Unterbrechung ein Täter-Opfer-Ausgleich durchgeführt wird. Es entsteht neben der Gebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung dann auch eine Gebühr nach Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG:
Rechtsprechungshinweis:
"Wurde die Hauptverhandlung für 10 Minuten unterbrochen, um einen Täter-Opfer-Ausgleich durchzuführen und fand in der Zeit ein "wirklicher" Täter-Opfer-Ausgleich statt, entsteht dem Verteidiger eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG" (AG Münster, Beschl. v. 30.4.2007 – 21 Ls 63 Js 960/04 – 248/04 jug E, AGS 2007, 350 = RVGprof. 2007, 141 = RVGreport 2007, 303).
Nicht ausreichend ist eine bloße telefonische Kontaktaufnahme des Verteidigers mit dem Vertreter des Geschädigten zwecks Klärung der Frage, ob die Bereitschaft besteht, ein Schmerzensgeld entgegenzunehmen:
Rechtsprechungshinweis:
"Eine telefonische Kontaktaufnahme des Verteidigers mit dem Vertreter des Geschädigten zwecks Klärung der Frage, ob die Bereitschaft besteht, ein Schmerzensgeld entgegenzunehmen, begründet keinen Anspruch auf eine Gebühr nach Nr. 4102 Abs. 4 VV RVG" (AG Schwäbisch Hall, Beschl. v. 13.7.2011 – 1 Ls 41 Js 3615/10 Hw, Justiz 2011, 347).
Auch reichen Anbahnungs- oder Sondierungsgespräche im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs nicht aus. Solche Gespräche werden durch die allgemeine Verfahrensgebühr abgegolten:
Rechtsprechungshinweis:
"Die Gebühr Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG honoriert keine Anbahnungs- oder Sondierungsgespräche im Rahmen des TOA. Diese werden durch die allgemeine Verfahrensgebühr abgegolten" (LG Saarbrücken, Beschl. v. 22.1.2015 – 3 KLs 13/14, AGS 2015, 276 = RVGreport 2015, 183 = RVGprof. 2015, 96).