Es dürfte keine Überraschung darstellen, dass Geschäftspartner bei Abwicklung ihrer Kommunikation nicht nur den herkömmlichen Weg via E-Mail oder Telefax wählen, sondern sich zunehmend auch über den Messengerdienst „WhatsApp” austauschen. Auf mit diesem Kommunikationsweg eventuell verbundene datenschutzrechtliche Thematiken soll an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden.
Die Kommunikation über diesen Messengerdienst kann aber auch zu anderen rechtlichen Problemen führen (s. z.B. LG Bonn, Schlussurt. v. 31.1.2020 – 17 O 323/19, ZAP EN-Nr. 167/2020). Es ging im einstweiligen Rechtsschutz um folgenden Sachverhalt: Die Parteien wollten die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags durchführen. Die (späteren) Antragsteller hatten von dem (späteren) Antragsgegner daher die Herausgabe des Grundstücks verlangt und ihn mehrfach aufgefordert, ihnen bis zum 13.10.2019 Termine für eine Hausbesichtigung zu benennen. Der Antragsgegner reagierte hierauf am 14.10.2019 und schickte eine WhatsApp-Nachricht, wonach er als Besichtigungstermin den 23.10. oder den 24.10. vorschlug. Am 18.10.2019 beantragten die Antragsteller im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, dass der Antragsgegner ihnen ein Zutrittsrecht gewähren müsste. Der Antragsgegner erkannte diesen Anspruch sofort an. Aufgrund dessen musste über die Kosten des Verfahrens entschieden werden. Nach § 93 ZPO hat ein Antragsteller die Prozesskosten zu tragen, sofern ein Antragsgegner durch sein Verhalten keinen Anlass zur Erhebung des gerichtlichen Verfahrens gegeben hat und den Anspruch sofort anerkannt hat. Der Antragsgegner berief sich auf diese Norm.
Das LG Bonn entschied i.S.d. Antragsgegners und legte den Antragstellern die Kosten des Verfahrens auf. Entscheidend hierfür war, dass der Antragsgegner nachweisen konnte, dass er dem Antragsteller am 14.10.2019 – und damit vor Stellung des Antrags vom 18.10.2019 – eine Besichtigung für den 23.10. oder 24.10. per WhatsApp-Nachricht angeboten hatte. Der Antragsgegner konnte ferner nachweisen, dass die Parteien zuvor WhatsApp als Kommunikationsweg im Hinblick auf die Abwicklung des Kaufvertrags, der nun rückabgewickelt werden sollte, gewählt hatten. Mit anderen Worten: Die Parteien hatten bereits zuvor über WhatsApp kommuniziert und diesen Kommunikationsweg damit anerkannt. Der Sachverhalt wäre vermutlich anders entschieden worden, sofern der Antragsgegner am 14.10.2019 erstmals den Messengerdienst WhatsApp benutzt hätte. Der Antragsgegner konnte ferner nachweisen, dass seine an den Antragsteller gesendete WhatsApp-Nachricht mit zwei blauen Haken gekennzeichnet war. Das Gericht entschied insoweit, dass die Funktionsweise von WhatsApp allgemein bekannt sei (§ 291 ZPO), wonach die Anzeige von zwei blauen Haken bedeute, dass die Nachricht auf dem Endgerät des Empfängers eingegangen und von diesem auch geöffnet worden sei. Hätten die Antragsteller daher vor Stellung ihres Antrags vom 18.10.2019 ihre WhatsApp-Nachrichten kontrolliert, hätten sie den Eingang der entsprechenden Nachricht feststellen und von dem Verfügungsantrag Abstand nehmen können.