Leitsatz (amtlich)
Zu den Auswirkungen eines allgemein gehaltenen Kontaktverbots nach dem Gewaltschutzgesetz auf die Beteiligung an einer WhatsApp-Gruppe
Normenkette
GewSchG § 1
Verfahrensgang
AG Gütersloh (Aktenzeichen 16 F 78/24) |
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gütersloh vom 02.08.2024 wird dahingehend abgeändert, dass das gegen den Antragsgegner festgesetzte Ordnungsgeld auf insgesamt 100,00 EUR reduziert wird. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 21.08.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gütersloh vom 02.08.2024 zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes.
Die Beteiligten sind ehemalige Lebensgefährten. Aufgrund eines entsprechenden Antrags der Antragstellerin erließ das Amtsgericht Gütersloh am 05.02.2024 eine einstweilige Anordnung, mit welcher dem Antragsgegner, befristet bis zum 05.08.2024, unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten wurde,
- die Antragstellerin zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln,
- sich der Wohnung der Antragstellerin - M.-straße 00, L. - weniger als 20 Meter zu nähern,
- sich der Antragstellerin und der Arbeitsstätte der Antragstellerin - J.-straße 00, L. - weniger als 20 Meter zu nähern,
- der Antragstellerin aufzulauern,
- mit der Antragstellerin - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - Verbindung aufzunehmen,
- ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen.
Ferner erhielt die einstweilige Anordnung die Klarstellung: "Dies gilt nicht, soweit es zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat der Antragsgegner sofort einen gebührenden Abstand herzustellen."
Einen von der Antragstellerin am 12.03.2024 gestellten Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln gegenüber dem Antragsgegner wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 29.04.2024 mit der Begründung zurück, dass es einer erneuten Androhung von Ordnungsmitteln nicht bedürfe, da diese bereits in der einstweiligen Anordnung vom 05.02.2024 erfolgt sei. Es stellte zudem klar, dass es dem Antragsgegner nicht verboten sei, an (Groß-)Veranstaltungen teilzunehmen, an denen auch die Antragstellerin teilnimmt, solange er ihr während dieser Veranstaltungen nicht nachstelle und nicht gegen das Näherungsverbot verstoße.
Gegen diesen ihr am 06.05.2024 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 17.05.2024 sofortige Beschwerde eingelegt und weitergehend beantragt, dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 10.000, EUR anzudrohen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festzusetzen.
Zur Begründung hat sie mehrere Verstöße des Antragsgegners gegen die gerichtliche Anordnung vom 05.02.2024 am 02.03.2024, am 03.03.2024, am 10.03.2024, am 21.04.2024 und am 27.04.2024 geltend gemacht. Dabei handelte es sich bei der überwiegenden Anzahl der vorgetragenen Verstöße um Missachtungen des gerichtlichen angeordneten Abstandsgebots durch den Antragsgegner am Rande von Veranstaltungen der Laufgruppe, der beide Beteiligten angehören. Ferner hat die Antragstellerin eine Kontaktaufnahme durch den Antragsgegner über den Messenger-Dienst WhatsApp gerügt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 17.05.2024 (Bl. 153 ff. GA-I) nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Antragsgegner hat die von der Antragstellerin behaupteten Verstöße gegen das gerichtliche Näherungsverbot in Abrede gestellt. Er hat vorgetragen, während Veranstaltungen, an denen auch die Antragstellerin teilgenommen habe, stets darauf geachtet zu haben, sich dieser nicht weniger als 20 Meter zu nähern. Auch habe er kein zufälliges Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeigeführt oder zu dieser Kontakt aufgenommen.
Das Amtsgericht hat im Verhandlungstermin am 20.06.2024 die Beteiligten persönlich angehört und die von den Beteiligten benannten Zeugen vernommen. Wegen des Inhalts der Anhörungen und Zeugenvernehmungen wird auf das Protokoll vom 20.06.2024 (Bl. 206 ff. GA-I) Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat im Termin beantragt,
den Ordnungsgeldbeschluss vom 29.04.2024 aufzuheben und ein angemessenes Ordnungsgeld gegen den Antragsgegner festzusetzen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den abweisenden Beschluss vom 29.04.2024 aufrechtzuerhalten.
Mit am 02.08.2024 verkündetem Beschluss hat das Amtsgericht gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 400,00 Euro festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100,00 Euro einen Tag Ordnungshaft angeordnet. Zugleich hat es die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt.
Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Antragsgegner habe jedenfalls dreimal gegen das bestehende Näherungsverbot verstoßen. Am 02.03.2024 sei er mit dem Fahrrad durch di...