Nach § 5a Abs. 2 S. 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG gilt die Identität und die Anschrift des Unternehmers als wesentlich, sofern Waren unter Hinweis auf ihre Merkmale und ihren Preis so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann.
In einem insoweit von dem OLG Hamm entschiedenen Sachverhalt (Urt. v. 18.2.2020 – 4 U 66/19) ging es um Folgendes: Ein Unternehmen hatte in einem Anzeigenblatt eine Werbeanzeige über Sommerreifen geschaltet, in der einzelne Sommerreifen-Typen und deren jeweiliger Preis aufgeführt waren. Als Verkäufer wurde angegeben „S T & U”. Ein Verband war zunächst der Ansicht, dass diese Werbeanzeige als „Aufforderung zum Kauf” zu qualifizieren sei. Ferner vertrat er die Ansicht, dass die Angabe „S T & U” noch nicht einmal erkennen lasse, ob es sich hierbei um eine natürliche Person oder um eine Gesellschaft handele. Aufgrund dessen seien die Vorgaben des § 5a Abs. 2 Nr. 3 UWG nicht erfüllt. Auf die diesbezügliche Abmahnung hin teilte das Unternehmen mit, dass der Angabe „S T & U” eindeutig und unzweifelhaft entnehmbar sei, dass es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handele. Der Rechtsformzusatz „GbR” müsse nicht vorgehalten werden. Nachdem weitere vorgerichtliche Korrespondenz nicht zielführend war, erhob der Verband Klage zum zuständigen Landgericht. Er beantragte, dass das beklagte Unternehmen es unterlassen solle, „wie nachstehend wiedergegeben gegenüber Verbrauchern zu werben, ohne die Identität des Anbieters klar und eindeutig mitzuteilen”. Das LG Siegen wies die Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung führte zur Aufhebung des Urteils des LG Siegen und zur antragsgemäßen Verurteilung.
Das OLG Hamm stellte zunächst fest, dass die streitgegenständliche Werbeanzeige als Aufforderung zum Kauf i.S.d. § 5a Abs. 3 UWG zu werten sei. Die Werbeanzeige enthalte ferner keine vollständigen Informationen über die Identität des Anbieters. Zu der Identität des Unternehmers gehörten dessen Name und die Rechtsform des Unternehmers. Die Rechtsform des Unternehmers berühre den „Kern der Identität des Unternehmers”. Zweck des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG sei es, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, den Ruf des Unternehmers sowie seine wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen. Die wirtschaftliche Bonität und Haftung hänge von der Rechtsform des Unternehmers ab. Selbst wenn es Gesellschaften bürgerlichen Rechts gesellschaftsrechtlich erlaubt sei, einen Namen ohne Rechtsformzusatz zu führen, sei eine GbR jedenfalls wettbewerbsrechtlich dazu verpflichtet, in den Fällen des § 5a Abs. 3 UWG (also im Fall einer Aufforderung zum Kauf) zusätzlich zu ihrem Namen auch in geeigneter Form auf ihre Rechtsform hinzuweisen. Das OLG Hamm stellte ferner fest, dass sich die Rechtsform der „S T & U” auch nicht „unmittelbar aus den Umständen” ergebe.