Die Höhe einer Rente richtet sich v.a. – nicht allein, auch andere rentenrechtliche Zeiten (s. § 54) haben Einfluss auf die Rentenhöhe – nach dem Umfang der während des Versicherungslebens gezahlten Beiträge (§ 63 Abs. 1). Diese in den einzelnen Kalenderjahren geleisteten Beiträge werden in Entgeltpunkte (EP) umgerechnet, § 63 Abs. 2 S. 1. Ein EP entspricht den Beiträgen zur Rentenversicherung, die für das Durchschnittsentgelt eines Kalenderjahres (s. Anl. 1 zum SGB VI) entrichtet wurden. Für den Monatsbetrag der Rente sind u.a. diese von der Dauer und Höhe der von den einzelnen Versicherten gezahlten Beiträge abhängigen, (und damit) persönlichen EP erheblich, § 64 Nr. 1.
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich gem. § 63 Abs. 6, wenn
- die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors (§ 77) ermittelten persönlichen EP,
- der Rentenfaktor (§ 67) und
- der aktuelle Rentenwert (§ 68), der bestimmt, zu wieviel Rente ein Jahr durchschnittlicher Rentenversicherungsbeitrag führt (der Rentenwert wird jährlich angepasst, derzeit im Hinblick auf die Entwicklung von Löhnen und Gehältern, des Beitragssatzes in der Rentenversicherung und der Zahl der Rentenberechtigten, und beträgt vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 34,19 EUR (West, ab 1.7.2021 unverändert) und 33,23 EUR (Ost, ab 1.7.2021: 33,47 EUR).
Zu den persönlichen EP gehören nach § 66 Abs. 1 nicht nur die Summe der EP für Beitragszeiten, sondern auch für beitragsfreie Zeiten (Ersatzzeiten, §§ 58, 252 ff, Anrechnungszeiten, § 250 und Zurechnungszeit, § 59) – deren Bewertung hängt von Dauer und Höhe der Beitragszahlung ab und ist geregelt in §§ 71 ff – und die dort in Nr. 3–10 genannten weiteren Zuschläge.
§ 66 Abs. 1 Nr. 11 sieht nunmehr in der Fassung des Grundrentengesetzes v. 12.8.2020 (BGBl 2020 I, 1879; hierzu näher Sartorius ZAP F. 18, S. 1796) bei den persönlichen EP für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente auch Zuschläge an EP für langjährige Versicherung vor. Die neu eingeführte Vorschrift des § 76g regelt Voraussetzung und Höhe des i.R.d. Grundrente zu ermittelnden Zuschlags.
Zum 1. Juli jeden Jahres werden die Renten angepasst, §§ 63 Abs. 7, 68 Abs. 1 S. 2. Gemäß § 68a Abs. 1 darf es keine "Minusanpassung" geben. Maßgeblich für die Höhe der Anpassung ist zunächst, wie sich die Bruttolöhne und -gehälter in den letzten drei Jahren verändert haben, ferner die Entwicklung der versicherten Entgelte. § 69 bestimmt, dass die Anpassung durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats vorgenommen wird.