Der Haken für so manchen Vermieter: Als Stromlieferant wird der Vermieter selbst zum Energieversorger und unterliegt dessen Anforderungen. Er muss die Vollversorgung seiner Mieterstromkunden mit Strom gewährleisten; also auch dann, wenn die Sonne nicht scheint und Strom nicht selbst produziert wird. Auf diese Weise wird er zum Stromeinkäufer für seine Mieter und muss mit den Netzbetreibern und den Energieversorgern Rahmenverträge abschließen.
Der Vermieter muss ein entsprechendes Gewerbe anmelden. Auch als Einzelperson ist er ein "Energieversorgungsunternehmen" i.S.d. EnWG und des EEG in seiner Fassung ab dem 17.7.2017. Die dort enthaltenen Verpflichtungen treffen ihn voll, insb. die Gestaltung von Versorgungsverträgen, die Rechnungsgestaltung, die Stromkennzeichnung, sowie Registrierungs- und Mitteilungspflichten. Der dafür erforderliche Aufwand wird nicht extra entgolten. Er ist bereits in der Berechnung des Mieterstromzuschlags berücksichtigt. Als Unternehmer wird der Vermieter in vollem Umfang steuerpflichtig. Insbesondere zahlt er Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Die Frage, ob der Vermieter gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen kann, bejahte jüngst das FG Niedersachsen (Urt. v. 25.2.2021 – 11 K 201/19): Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Bis zur Revisionsentscheidung des Bundesfinanzhofs gilt: Der Vermieter darf gegen die vereinnahmten Umsatzsteueranteile aus dem Verkauf von Mieterstrom die von ihm gezahlte Vorsteuer für die Anschaffung der Fotovoltaikanlage gegenrechnen.
Weiter zahlt er die volle EEG-Umlage für den gelieferten Mieterstrom (§ 3 i.d.F. v. 15.7.2020, BGBl. I 2020, S. 1696; vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße – 4 K 1029/08 zur Verpflichtung eines Vermieters durch die Gemeinde, wegen seiner Eigenschaft als Energieversorger für die betriebene Photovoltaikanlage eine "Gewerbeabfallentsorgungsgebühr für Kleingewerbe" zu zahlen – verneint).
Das geltende Recht führt bislang zu sehr hohen Hürden für die Anwender des Mieterstrommodells und zieht wie gerade gezeigt einen ebenso hohen Bürokratieaufwand nach sich. Entgegen der politischen Leitlinie eines verstärkten Einsatzes regenerativer Energien innerhalb des Klimaschutzes, ist deshalb die Photovoltaiktechnik bis jetzt nicht im gewünschten Umfange verbreitet und das Mieterstrommodell zum "Flop" geworden. Deshalb fordert ein Bündnis von 11 Verbänden aus Energie- und Wohnungswirtschaft eine gesetzliche Nachbesserung ("7-Punkte-Plan für ein besseres Mieterstromgesetz" vom 24.9.2019).
ZAP F. 7, S. 971–976
Von Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen