In einem von dem OLG Celle entschiedenen Sachverhalt (Beschl. v. 7.12.2020 – 13 W 80/20) ging es um ein Internetportal zur Bewertung von Arbeitgebern, auf dem Aussagen getätigt worden waren, die nach Ansicht des bewerteten Arbeitgebers dessen Rechte verletzten.
In dem betroffenen Portal waren unter einer Verfasserbezeichnung "Mitarbeiter" zwei negative Bewertungen betreffend einen Arbeitgeber abgegeben worden, zum einen am 2.5. und zum anderen am 23.10. Die Bewertung vom 2.5. enthielt in der Überschrift die Angabe "Gehalt kommt nicht pünktlich, Telefone gesperrt wegen offener Forderungen." In der Bewertung vom 23.10. war unter der Überschrift "Arbeitsatmosphäre" angegeben worden, dass man nicht informiert worden sei, dass man in einem Monat sein Gehalt nicht bekomme, Fairness gebe es nicht. Unter dem Stichwort "Vorgesetztenverhalten" war "Mobbing bei Kündigung" angegeben. Unter dem Stichwort "Gehalt/Sozialleistung" wurde ausgeführt, dass man zeitweise gar kein Geld bekomme und als man das Gespräch gesucht habe, habe man nur 10 % des Gehaltes erhalten.
Der Arbeitgeber kannte die Person des Verfassers dieser Beiträge nicht. Er begehrte daher Auskunft über die Person des Verfassers und beantragte, der Beteiligten diese Auskunftserteilung zu erstatten. Die behauptete Tatsache, er habe Mitarbeitergehälter nicht rechtzeitig gezahlt bzw. nicht gezahlt, sei unwahr.
Nach § 14 Abs. 3 TMG hat der Diensteanbieter (hier: der Portalbetreiber) im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten zu erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 10a Abs. 1 dieses Gesetzes oder § 1 Abs. 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist. Für die Erteilung dieser Auskunft ist eine vorherige gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung erforderlich (§ 14 Abs. 4 S. 1 TMG). Das vorliegende Verfahren beruhte auf diesem Antrag.
Das LG Stade (Beschl. v. 21.10.2020 – 2 O 158/20) hatte dem Antrag des Antragstellers erstinstanzlich sowohl im Hinblick auf die Bewertung vom 2.5. als auch im Hinblick auf die Bewertung vom 23.10. stattgegeben. Infolge einer dagegen erhobenen Beschwerde hat das OLG Celle entschieden, dass ein entsprechender Anspruch lediglich im Hinblick auf die Bewertung vom 23.10. gegeben sei.
Nach Ansicht des OLG Celle stellen die Äußerungen, dass der Antragsteller teilweise kein Gehalt zahle – bzw. wenn Angestellte das Gespräch suchten, nur 10 % des vereinbarten Gehalts – Tatsachenbehauptungen dar, die geeignet sind, den Kredit des Antragstellers zu gefährden. Diese Behauptungen träfen nach den Darlegungen des Antragstellers nicht zu. Dies stelle sodann eine Kreditgefährdung nach § 187 Alt. 3 StGB dar. Schutzgut dieses Tatbestandes sei nicht die persönliche Ehre (die eine Kapitalgesellschaft wie der Antragsteller nicht habe), sondern das Vermögen. Voraussetzung sei die Eignung einer Äußerung, das Vertrauen in die Fähigkeit oder in die Bereitschaft des Betroffenen zur Erfüllung vermögensrechtlicher Verbindlichkeiten zu erschüttern, was durch die dargestellten Äußerungen der Fall sei.
Das OLG Celle stellte ferner fest, dass die dargestellten Äußerungen, soweit sie den Tatbestand der Kreditgefährdung nach § 187 Alt. 3 StGB erfüllten, in das Recht des Antragstellers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB eingriffen. Hierbei handele es sich um absolute Rechte i.S.d. § 14 Abs. 3 TMG.
Das Gericht stellte ferner fest, dass die bloße Behauptung einer Rechtsverletzung zwar nicht ausreiche, um eine Anordnung gem. § 14 Abs. 4 TMG zu erlassen. Insoweit statuiere § 26 FamFG einen Amtsermittlungsgrundsatz, damit es nicht vorschnell zu einer Herausgabe von Daten komme. Hierbei sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Beteiligten nach § 27 Abs. 1 FamFG eine Obliegenheit zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes treffe. In diesem Zusammenhang wies das Gericht darauf hin, dass der Portalbetreiber aufgrund seiner materiellen Prüfpflicht ohnehin gehalten sei, von Bewertenden zusätzliche Angaben und ggf. Belege für die Richtigkeit der in Frage stehenden Tatsachenbehauptungen zu verlangen. Von dem Portalbetreiber könne daher verlangt werden, dass er Zweifel an der behaupteten Rechtsverletzung konkret benennt, soweit ihm dies möglich ist. Entsprechenden Vortrag der Beteiligten gab es jedoch nicht.
Ferner stellte das OLG Celle fest, dass dem Antragsteller ein Auskunftsanspruch, betreffend die personenbezogenen Daten des Nutzers, gegen den Diensteanbieter aus § 242 BGB zustehe, was im Verfahren nach § 14 Abs. 4 TMG implizit zu prüfen sei.
Vor diesem Hintergrund wurde der Beteiligten gestattet, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen über die Bestands- und Nutzungsdaten zu der auf der Plattform www.(...).de bestehenden Bewertung vom 23.10., abrufbar unter der URL (...), durch Angabe folgender gespeicherter Daten: IP-Adressen, die dem Nutzer zugewiesen waren,...