Etwa 10 % der Bundesbürger verfügen über eine private Krankenversicherung. Bei den Ärzten sind sie gern gesehene Patienten, da der Ermessensspielraum bei der Berechnung des Arzthonorars großzügiger ausgeübt werden kann. Im Regelfall übersendet der behandelnde Arzt seine Honorarrechnung dem Patienten, der diese ausgleicht und dann an den Krankenversicherer zur Erstattung weiterleitet. In vielen Fällen erfolgt keine vollständige Erstattung, vielmehr wenden einige Krankenversicherer ein, das Honorar sei zu hoch bemessen oder die Behandlung sei medizinisch nicht notwendig gewesen.
Der Versicherungsnehmer steht nunmehr vor der Frage, ob er den behandelnden Arzt um eine Korrektur und Ergänzung seiner Honorarrechnung bitten soll. In den meisten Fällen ist der Privatpatient jedoch darauf bedacht, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem behandelnden Arzt nicht zu belasten. Sinnvoller wäre es, dass die behandelnden Ärzte unmittelbar mit dem Krankenversicherer abrechnen, wie dies bereits bei der stationären Heilbehandlung geschieht.
Die Systematik der Krankenversicherung ist vergleichbar mit der Systematik der Rechtsschutzversicherungen, da die Rechtsschutzversicherer ebenfalls die Honorarrechnung von Rechtsanwälten ausgleichen. Hier ist es jedoch der Regelfall, dass der beauftragte Rechtsanwalt unmittelbar mit dem Rechtsschutzversicherer abrechnet, sodass Differenzen nicht auf dem Rücken der Versicherungsnehmer ausgetragen werden. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass Krankenversicherer und die behandelnden Ärzte eine unmittelbare Auseinandersetzung scheuen und vielmehr den Versicherungsnehmer als „Prellbock” zwischen den beiderseitigen Interessen missbrauchen. Die unmittelbare Abrechnung zwischen behandelndem Arzt und Krankenversicherer ist sinnvoll, wie dies auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung geschieht.
Diese Abrechnungsmethode bietet auch Vorteile für die behandelnden Ärzte: In vielen Fällen reichen die Patienten die Honorarabrechnung des behandelnden Arztes beim Krankenversicherer ein und leiten dann dessen Zahlungen nicht an den Arzt weiter. Ebenso wie bei der Rechtsschutzversicherung könnten die Patienten ihren Freistellungsanspruch gegenüber der Krankenversicherung an den behandelnden Arzt abtreten, sodass dieser unmittelbar mit der Krankenversicherung abrechnet. Die Auseinandersetzung würde dann zwischen qualifizierten Korrespondenzpartnern geführt werden, sodass der Patient nicht weiter involviert wäre.
ZAP F., S. 963–963
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. Hubert W. van Buehren, Köln