Tenor
1.
Das Versäumnisurteil vom 19.10.2010 - 7 C 223/10 - wird aufrecht erhalten.
2.
Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 19.10.2010 darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrags fortgesetzt werden.
Beschluss
...
Tatbestand
Die Klägerin, die eine konzessionierte private Krankenanstalt betreibt, verlangt vom Beklagten, der bei der Streitverkündeten privat krankenversichert ist, die Vergütung in Höhe von 2.764,65 EUR für den Klinikaufenthalt vom 23.07.2007 bis 27.08.2007, bei dem verschiedene ärztliche und physikalisch-therapeutische Leistungen im Wege von Rehabilitationsmaßnahmen aufgrund eines vorhergehenden Schlaganfalls des Beklagten, durchgeführt wurden. Die Klägerin stellte dem Beklagten die Leistungen in Rechnung und forderte auf, die Rechnungsbeträge bis zum 22.11.2007 zu begleichen, was jedoch nicht erfolgte. Der Beklagte reichte die Rechnungen der Klägerin bei seiner Krankenversicherung ein, die Erstattung der Kosten blieb jedoch aus, da es sich hierbei um "nicht erstattungsfähige" Leistungen gehandelt habe.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte unterliege einem Rechtsirrtum, indem er davon ausgehe, dass das Verhältnis zwischen ihm und seinem privaten Krankenversicherer unmittelbar Einfluss auf die Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten habe. Der Beklagte sei in einem Schreiben der Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sowohl die ärztlichen Leistungen nach den Vorgaben der GOÄ wie auch die physikalisch-therapeutischen Leistungen entsprechend dem Haustarif unmittelbar gegenüber dem Patienten abgerechnet werden.
Es ist antragsgemäß das Versäumnisurteil vom 19.10.2010 ergangen, gegen das der Beklagte fristgemäß am 18.11.2010 Einspruch eingelegt hat (AS 61).
Die Klägerin beantragt:
Das Versäumnisurteil vom 19.10.2010 unter dem Aktenzeichen 7 C 223/10 wird aufrechterhalten.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 19.10.2010 unter dem Aktenzeichen 7 C 223/10 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Beklagte wendet ein, er habe darauf Wert gelegt, lediglich Regelleistungen in Anspruch zu nehmen und Wahlleistungen nur, wenn unbedingt therapeutisch notwendig und nach Absprache. Bei den durch die Klägerin in Rechnung gestellten Leistungen handele es sich zweifelsfrei um wahlärztliche Leistungen, die zuvor mit dem Beklagten hätten abgeklärt werden müssen. Es könne wohl nicht angehen, dass die Klägerin Leistungen einseitig festlegt, die von der Krankenversicherung nicht übernommen werden und dann beim Beklagten direkt abrechnet, ohne ihm die Möglichkeit einzuräumen, diese Leistung abzulehnen und dadurch eine Kostentragung zu vermeiden. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, den Beklagten über die geplanten Maßnahmen und die hierzu anfallenden Kosten zu informieren und über die wahrscheinliche Nichterstattung durch den Krankenversicherer aufzuklären.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 19.10.2010 unter dem Aktenzeichen 7 C 223/10 war aufrechtzuerhalten. Der Klägerin steht der geltend gemachte Vergütungsanspruch für die erbrachten ärztlichen und physikalisch-therapeutischen Leistungen zu.
Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist gerechtfertigt durch die vorgelegten Urkunden (Reservierungsbestätigung AS 111/113 und AGB der Klinik AS 181/183).
Der Beklagte kann die durch die Klägerin unterlassene Aufklärung über die voraussichtliche Nichtanerkennung der Kosten durch die private Krankenversicherung als Argument nicht entgegen halten, da er in den oben genannten Urkunden darüber aufgeklärt wurde, dass die ärztlichen Leistungen im Rahmen der geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und die physikalisch-therapeutischen Leistungen nach Haustarifberechnet und direkt dem Patienten in Rechnung gestellt werden (AS 181). Diese Vereinbarung wurde durch den Beklagten unterzeichnet und genügt der Aufklärungspflicht. Im Bestätigungsschreiben der Klägerin an den Beklagten vom 17.07.2007 (AS 113) für den Aufenthalt in der Klinik wurde der Beklagte als Privatversicherter ebenfalls darauf hingewiesen, dass vor Aufnahme einer stationären Behandlung in der Klinik der Klägerin eine schriftliche Kostenerstattungszusage bei der privaten Krankenversicherung eingeholt werden muss.
Des Weiteren spielt die unterlassene Aufklärung über eventuelle Schwierigkeiten bei der Kostenerstattung durch die Krankenversicherung lediglich bei der Frage eines Schadenseratzanspruchs im Wege einer Arzthaftungsklage eine Rolle und nicht bei dem klägerischen Vergütungsanspruch (siehe Urteil des LG Karlsruhe vom 15.07.2005, 5 S 124/04). Die Klägerin wurde zwar von der Privatversicherung des Beklagten im Schreiben vom 28.06.2007 (AS 123) darauf hingewiesen, dass Wahlleistungen wie die Unterbringung im Einbett- und Zweibett-Zimmer sowie eine privatärztliche Behandlung nicht im Versicherungsschutz enthalten sind. So hätte die Klägerin davon ausgehen können, dass die entsprechenden geplanten Leistungen von d...