Erheblich schwieriger gestaltet sich die Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs, wenn es um Rahmengebühren geht, wie etwa bei der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG oder bei den meisten Gebühren nach den Teilen 4–6 VV RVG. Bei Rahmengebühren bestimmt nämlich gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG nicht abschließend aufgezählten Umstände. Weigert sich der Anwalt, eine Kostenberechnung über Rahmengebühren zu erteilen und/oder über insoweit erhaltene Vorschüsse abzurechnen, muss der Mandant einen u.U. dornenreichen Weg beschreiten.
a) Klage auf Abrechnung
Der Mandant muss den Anwalt vorab auf Erteilung der Vergütungsberechnung und/oder auf Abrechnung der gem. § 9 RVG erhaltenen Vorschüsse verklagen. Da es sich um eine nicht vertretbare Handlung i.S.v. § 888 ZPO handelt, muss der Mandant, wenn der Rechtsanwalt auch nach seiner Verurteilung die Abrechnung verweigert, bei dem Prozessgericht die Verhängung von Zwangsgeld und von Zwangshaft gegen den Rechtsanwalt beantragen. Wenn auch dies keinen Erfolg haben sollte, muss der Mandant versuchen, den Rückzahlungsanspruch dadurch durchzusetzen, dass er die seiner Auffassung nach dem Anwalt zustehenden Rahmengebühren selbst der Höhe nach errechnet und davon den gezahlten Vorschuss abzieht.
b) Stufenklage
In seinem Urt. v. 7.3.2019 – IX ZR 143/18 (zfs 2019, 343 m. Anm. Hansens = RVGreport 2019, 208 [ders.] = AGS 2019, 170 m. Anm. N. Schneider) hat der BGH darauf hingewiesen, dass der Mandant auch die Abrechnung der Vergütung und des Vorschusses im Wege der ersten Stufe einer Zahlungsklage, also mit einer Stufenklage, verlangen könnte. Die Probleme bei der Durchsetzung des Abrechnungsanspruchs sind dabei allerdings dieselben wie bei einer gesonderten Klage.
c) Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer
Gemäß § 14 Abs. 2 RVG hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der verfahrensgegenständlichen Rahmengebühr streitig ist. Ein solcher Streit dürfte im Rahmen einer Klage auf Rückzahlung eines auf Rahmengebühren gezahlten Vorschusses erst dann bestehen, wenn der Rechtsanwalt seine Vergütung abgerechnet. In allen anderen Fällen hält der Verf. die Einholung eines Gutachtens für entbehrlich, was der BGH in seinem Urt. v. 7.3.2019 – IX ZR 143/18 (zfs 2019, 343 m. Anm. Hansens = RVGreport 2019, 208 [ders.] = AGS 2019, 170 m. Anm. N. Schneider) ohne nähere Erläuterung anders gesehen hatte.
ZAP F. 24, S. 995–1006
Von Heinz Hansens, VorsRiLG a.D., Berlin