Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 20.4.2023 – 16 U 10/22) kann die Verknüpfung des Namens eines Unternehmers mit dem Begriff „bankrott” über die Autocomplete-Funktion i.R.d. Google-Suche aufgrund der Einzelfallumstände zulässig sein.
Der Kläger des Verfahrens war Inhaber einer Unternehmensgruppe gewesen, die auf dem Gebiet des Innendesigns von Hotels tätig war. Die Beklagte betreibt u.a. die Internetsuchmaschine Google. Bei Eingabe von Vor- und Nachnamen des Klägers erschien über die Autocomplete-Funktion als Suchergänzungsvorschlag „bankrott”. Hintergrund war, dass zwei zur Unternehmensgruppe des Klägers gehörende Unternehmen vor rund zehn Jahren im Zusammenhang mit Ermittlungen deutscher Steuerbehörden insolvent und später wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht wurden. Ein konkret auf den Kläger bezugnehmender Webseiteneintrag stammte von einem Inkassounternehmen, welches ein Geschäftspartner der Unternehmensgruppe mit dem Einzug einer Forderung beauftragt hatte.
Der Kläger wendete sich sowohl gegen die Anzeige des Suchergänzungsvorschlags „bankrott” als auch gegen die Anzeige und Verlinkung auf die Webseite mit der URL, die sich auf die Zahlungsfähigkeit bezog. Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 1.12.2021 – 2-34 O 37/21) hatte die Beklagte verpflichtet, den über die Autocomplete-Funktion generierten Sucherergänzungsvorschlag nicht mehr anzuzeigen und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG Frankfurt a.M. das Urteil abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Unterlassung der Suchwortvervollständigung „bankrott” bei namensbasierter Suche nach seinem Vor- und Nachnamen. Dieser Anspruch ergebe sich insb. nicht aus der EU-DSGVO. Die Autocomplete-Funktion sei zwar als automatische Verarbeitung personenbezogener Daten einzustufen. Hier hätten die Interessen des Klägers an der Löschung aber hinter den Interessen der Nutzer und der Öffentlichkeit zurückzutreten. Ob ein Löschungsanspruch bestehe, sei grds. auf Basis einer umfassenden Grundrechtsabwägung auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Abzuwägen seien auf Seiten des Klägers die Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens, des Schutzes personenbezogener Daten und der unternehmerischen Freiheit; auf Seiten der Beklagten das Recht auf unternehmerische Freiheit und freie Meinungsäußerung. Zu berücksichtigen seien auch die Zugangsinteressen der Internetnutzer und das Interesse einer breiten Öffentlichkeit am Zugang zu Informationen. Nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. erlange Gewicht, dass die Bedeutung des nach Eingabe des Namens erscheinenden Suchvorschlags „bankrott” erkennbar offenbleibe und unbestimmt sei. Einem verständigen Internetnutzer sei bewusst, dass der Suchvorschlag das Ergebnis eines automatischen Vorgangs sei. Der Nutzer könne mit der angezeigten Kombination zunächst „nichts anfangen”. Der angezeigten Kombination selbst sei keine eigenständige Behauptung zu entnehmen. Sie sei allein Anlass für weitere Recherchen. Selbst wenn der Nutzer eine Verbindung zwischen dem Kläger und dem Begriff „bankrott” herstellen würde, wäre offen, wie diese Verbindung inhaltlich auszugestalten wäre. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass es tatsächliche Anknüpfungstatsachen für die Verbindung des Namens mit dem Begriff „bankrott” gebe. Entgegen der Ansicht des Klägers beschränke sich der Begriff „bankrott” auch nicht auf den strafbewehrten Vorwurf des § 283 StGB. Er finde vielmehr im allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne einer Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz Verwendung. Die Berufung des Klägers, mit welcher er weiterhin auch die Auslistung des Suchergebnisses i.F.d. konkreten URL begehrte, hatte dagegen keinen Erfolg. Die betroffenen Grundrechte des Klägers hätten hinter dem Recht der Beklagten und dem Interesse aller Nutzer am freien Informationszugang zurückzutreten. Insofern bestätigte das OLG die Entscheidung des LG Frankfurt a.M. Die Revision wurde nicht zugelassen.