Eine Süßwarenherstellerin hatte in einer Zeitungswerbung mit „Klimaneutral” geworben. Ein qualifizierter Wirtschaftsverband war der Auffassung, die Aussage werde von den angesprochenen Verbraucherkreisen so verstanden, dass der Herstellungsprozess selbst klimaneutral ablaufe. Gleiches gelte für den Leserkreis der „Lebensmittel-Zeitung”. Diese richte sich zwar an ein Fachpublikum, könne aber auch von Verbrauchern abonniert werden. Zumindest müsse die Werbeaussage dahingehend ergänzt werden, dass die Klimaneutralität durch kompensatorische Maßnahmen hergestellt werde. Der Verband mahnte den Hersteller deshalb erfolglos ab und klagte sodann beim LG Kleve auf Unterlassung. Das Gericht wies die Klage gegen den Süßwarenhersteller (Beklagte) ab (Urt. v. 22.6.2022 – 8 O 44/21). Die Berufung des Verbandes vor dem OLG Düsseldorf (Urt. v. 6.7.2023 – 20 U 152/22) blieb erfolglos.
Das Gericht kam zu der Auffassung, dass sich die „Lebensmittel-Zeitung” zwar an ein Fachpublikum richte, dieses aber eine solche „Spannbreite” aufweise, dass auch Verbraucher als Leser darunter zu finden seien, ferner Händler auch in ihrer Eigenschaft als Verbraucher angesprochen würden. Daher müsse der Süßwarenhersteller zur Vermeidung einer irreführenden geschäftlichen Handlung dem Leser die wesentlichen Informationen zur „Klimaneutralität” zur Verfügung stellen. Das Gericht wies auf die herausragende Bedeutung des Klimaschutzes hin. Dieser sei für Verbraucher ein zunehmend wichtiges, nicht nur die Nachrichten, sondern auch den Alltag bestimmendes Thema. Die Bewerbung eines Unternehmens oder seiner Produkte mit einer vermeintlichen Klimaneutralität könne daher erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Die Situation sei vergleichbar mit derjenigen eines Warentests. Auch zur Ermittlung der Klimabilanz gebe es unterschiedliche Kriterien, Herangehensweisen und Bewertungsmaßstäbe, auf deren Kenntnis der Verbraucher zur Bewertung der Angabe „klimaneutral” angewiesen sei. Im Ergebnis sei daher eine Aufklärung darüber erforderlich, ob die in der Werbung behauptete Klimaneutralität ganz oder teilweise durch Einsparungen bzw. durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wird. Weiterhin sei eine Aufklärung darüber erforderlich, ob bestimmte Emissionen von der CO2-Bilanzierung ausgenommen wurden. Im konkreten Fall sei die Beklagte allerdings diesen Anforderungen gerecht geworden. Zwar erfolge die erforderliche Information erst, wenn der Leser der Anzeige entweder über den QR-Code oder durch Eingabe die genannte Webseite von „ClimatePartner.com” aufsucht. Dies reiche indes zur Information der Verbraucher aus. Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind räumliche Beschränkungen durch das gewählte Kommunikationsmittel zu berücksichtigen (§ 5a Abs. 3 UWG). Insoweit sei dem Verbraucher nicht allein mit der Angabe „Klimaneutralität wird auch durch Kompensation erreicht” gedient, weshalb die Information näherer Angaben zu Art und Umfang etwaiger Kompensationsleistungen bedürfe, für die in einer Zeitungsanzeige letztlich der Platz fehle. Mit der Vorinstanz war das OLG Düsseldorf der Ansicht, dass es dem Zeitungsleser zuzumuten sei, für nähere Informationen eine ohne Weiteres abrufbare Webseite aufzusuchen, was im konkreten Fall auch mittels eines QR-Codes möglich war.
Da die Verpackung selbst nicht Gegenstand des Unterlassungsbegehrens war, kam es nicht darauf an, ob die vorstehend dargestellten Grundsätze auch für einen Verbraucher gilt, dem der Claim, also die Werbebotschaft mit „Klimaneutral”, auf einer Verpackung in der konkreten Kaufsituation entgegentritt.