a) Regelfall: Geschäftsfähige volljährige Personen
aa) Geschlechtseintrag
Die Person hat mit ihrer Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags nach § 2 Abs. 2 SBGG zu versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag bzw. die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität (d.h. dem selbst empfundenen Geschlecht) am besten entspricht und dass ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist (Eigenerklärung in Form einer einfachen Formularerklärung, RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 36).
bb) Benennung der Vornamen
„Auch ohne Änderung des Geschlechtseintrags besteht nach den §§ 3 und 11 NamÄndG grds. die Möglichkeit zur Änderung von Vornamen, die eindeutig dem eingetragenen Geschlecht zuzuordnen sind, in geschlechtsneutrale Vornamen” (RegE, BT-Drucks 20/11004, S. 37) unter der Voraussetzung, dass ein „wichtiger Grund” die Namensänderung ausnahmsweise rechtfertigt. In Bezug auf eine Änderung der Vornamen bei Änderung des Geschlechtseintrags nach den Vorschriften des SBGG kommt es hingegen nicht auf die Voraussetzungen der §§ 3, 11 NamÄndG an (§ 2 Abs. 3 S. 2 SBGG).
Mit der Erklärung nach § 2 Abs. 1 SBGG sind gem. § 2 Abs. 3 S. 1 SBGG zugleich (als rechtsgestaltende Erklärung) die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
cc) Besonderheit: Änderungserklärung eines Ausländers und Erlöschen des Aufenthaltstitels
Gibt ein Ausländer die Änderungserklärung im Zeitraum von zwei Monaten vor dem Eintritt eines Ereignisses, das zum Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 und zur Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG führt, ab, bleiben zwecks Verhinderung einer missbräuchlichen Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen allein zum Zweck der Vereitelung einer drohenden Abschiebung nach § 2 Abs. 4 SBGG die bisherige Geschlechtsangabe und die bisherigen Vornamen bestehen.
b) Sonderfälle
Seit dem Beschl. des BVerfG v. 16.3.1982 (1 BvR 983/81) ist die Mindestaltersgrenze für die Änderung des Geschlechtseintrags weggefallen, wodurch eine Änderung der Eintragung auch für Minderjährige nicht mehr generell ausgeschlossen ist (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 37).
§ 3 Abs. 1 und 2 SBGG normieren die Voraussetzungen, unter denen Minderjährige Erklärungen zu ihrem Geschlechtseintrag und ihren Vornamen abgeben können. In § 3 Abs. 3 SBGG ist die Abgabe von Erklärungen volljähriger geschäftsunfähiger unter Betreuung stehender Personen geregelt.
aa) Beschränkt geschäftsfähige Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben
Eine beschränkt geschäftsfähige minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 2 SBGG gem. § 3 Abs. 1 S. 1 SBGG nur selbst abgeben – bedarf hierzu jedoch der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 37).
Stimmt der gesetzliche Vertreter nicht zu, ersetzt nach § 3 Abs. 1 S. 2 SBGG das Familiengericht die Zustimmung, wenn die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht. Der Minderjährige kann die Ersetzung der Zustimmung beim zuständigen Familiengericht selbst beantragen, wenn auch im Regelfall das Standesamt nach § 168g Abs. 1 FamFG verpflichtet ist, dem Familiengericht die fehlende Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern mitzuteilen, woraufhin das Gericht von Amts wegen tätig wird (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 37).
Besteht zwischen den Eltern als gemeinsam Sorgeberechtigte über die Frage ihrer Zustimmung Uneinigkeit, kann jeder Sorgeberechtigte aufgrund der erheblichen Bedeutung der Angelegenheit nach § 1628 BGB das Familiengericht anrufen (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 37).
Mit der Versicherung des Minderjährigen nach § 2 Abs. 2 SBGG – dass der gewählte Geschlechtseintrag bzw. die Streichung des Geschlechtseintrags der Geschlechtsidentität am besten entspricht und dass ihm die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist – hat die minderjährige Person gem. § 3 Abs. 1 S. 3 SBGG (auch) zu erklären, dass sie beraten (worden) ist.
bb) Minderjährige Personen, die geschäftsunfähig sind oder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Ist die minderjährige Person geschäftsunfähig oder hat sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann nach § 3 Abs. 2 S. 1 SBGG nur der gesetzliche Vertreter die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen für die Person abgeben, wofür er keiner familiengerichtlichen Genehmigung bedarf, aber am Kindswohl orientiert zu handeln hat (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 38). Der Sorgeberechtigte muss nach § 1626 Abs. 2 BGB die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem und verantwortungsvollem Handeln berücksichtigen (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 38).
Sofern aufgrund der Nichtabgabe der Erklärung eine „Gefährdung des Kindeswohls” vorliegt, kann das Familiengericht nach § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB die Erklärung des Sorgeberechtigten ersetzen oder den Sorgeberechtigten gem. § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB das Sorgerecht für diese Angelegenheit teilweise entziehen. Mit der Versicherung nach § 2 Abs. 2 SBGG hat der gesetzliche Vertreter nach § 3 Abs. 2 S. 4 SBGG zu erklären, dass er entsprechend beraten worden ist.
Die Erklärung bedarf gem. § 3 Abs. 2 S. 2 SBGG des Einverständnisses des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Die Altersgrenze orientiert...