Sind Geschlechtsangabe und Vornamen einer Person nach § 2 SBGG geändert worden, so dürfen gem. § 13 Abs. 1 S. 1 SBGG die bis zur Änderung eingetragene Geschlechtsangabe und die bis dato eingetragenen Vornamen ohne Zustimmung dieser Person nicht offenbart oder ausgeforscht werden. Adressat des Offenbarungsverbots sind sowohl staatliche Stellen als auch private Personen. Eine Offenbarung ist nur zulässig, „wenn die vom Schutzbereich der Norm erfasste Person mit der Mitteilung einverstanden ist” (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 54).
Ein Offenbarungs- und Ausforschungsverbot gilt nach § 13 Abs. 1 S. 2 SBGG nicht, wenn
- amtliche Register oder amtliche Informationssysteme personenbezogene Daten zu dieser Person enthalten und im Rahmen der jeweiligen Aufgabenerfüllung von öffentlichen Stellen die Verarbeitung entsprechender Daten nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist (Nr. 1);
- besondere Gründe des öffentlichen Interesses (z.B. polizeiliche Personenkontrolle oder Sicherheitsüberprüfung, RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 54, was nach § 13 Abs. 1 S. 3 SBGG „insbesondere” dann gegeben ist, wenn die Offenbarung der Daten zur Erfüllung der Aufgaben von Strafverfolgungs- oder Sicherheitsbehörden sowie amtlichen Stellen mit Sicherheitsaufgaben erforderlich sind) eine Offenbarung von Daten erfordern (Nr. 2) oder
- ein rechtliches Interesse an den Daten glaubhaft gemacht wird (Nr. 3).
Die Regelung will Personen, bei denen die Geschlechtsidentität vom Geschlechtseintrag abweicht, sowie Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung nach einer Änderung des Geschlechtseintrags einen „Neustart” in einer neuen sozialen Umgebung ermöglichen – andererseits aber einen Austausch über die Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vornamen unter Personen, denen die Tatsachen ohnehin bereits bekannt sind, nicht verhindern (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 55).
Ein früherer und der derzeitige Ehegatte, Verwandte in gerader Linie und der andere Elternteil eines Kindes der betroffenen Person sind nach § 13 Abs. 2 S. 1 SBGG nur dann verpflichtet, deren geänderten Geschlechtseintrag oder deren geänderte Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register oder „im Rechtsverkehr erforderlich ist” (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 55). Im Übrigen gilt für diese Personen gem. § 13 Abs. 2 S. 2 SBGG das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot nach § 13 Abs. 1 S. 1 SBGG nicht, es sei denn, sie handeln in Schädigungsabsicht. Die Ausnahme nach § 13 Abs. 2 S. 1 SBGG gilt gem. § 13 Abs. 2 S. 3 SBGG nicht für die dort genannten Personen, da diese immer den geänderten Geschlechtseintrag und die geänderten Vornamen verwenden müssen, weil Eheschließung, Geburt oder die Annahme des Kindes erst nach der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen erfolgen (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 56).
Mitteilungen und Informationen zwischen amtlichen Registern und amtlichen Informationssystemen sowie Abrufe aus diesen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften erfolgen, sind nach § 13 Abs. 4 SBGG ungeachtet des Offenbarungsverbots nach § 13 Abs. 1 S. 1 SBGG zulässig, wodurch der Informationsaustausch zwischen Behörden über bereits vorhandene Daten zu einer Person auch nach einer Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen möglich ist (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 56).