Ein Verbraucherverband hatte einen Online-Händler abgemahnt, der auf seiner Webseite mit der Aussage „Bequemer Kauf auf Rechnung” geworben hatte, ohne darauf hinzuweisen, dass diese Kaufmodalität unter dem Vorbehalt der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Käufers besteht. Da sich der Händler nach erfolgter Abmahnung dieser nicht unterwarf, reichte der Verbraucherverband Unterlassungsklage ein. Diese war in erster und zweiter Instanz erfolglos. Das Berufungsgericht sah in der konkreten Gestaltung keine Blickfangwerbung. Es würde darüber hinaus auch lediglich auf die Möglichkeit eines Rechnungskaufs hingewiesen. Ferner sei die Informationspflicht des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG (a.F.), die die klare Erkennbarkeit von Angeboten zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässen, Zugaben und Geschenken verlange und die zu den nach § 5a Abs. 4 UWG in Bezug genommenen Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien gehöre, nicht verletzt. Der Kauf auf Rechnung sei kein den Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken vergleichbarer geldwerter Vorteil. Es fehle an einem zusätzlichen, spürbaren und benennbaren Vorteil im Rahmen eines Waren- oder Dienstleistungsangebots ohne zusätzliches Entgelt. Bei einem Rechnungskauf müsse der Käufer denselben Preis zahlen, dieser sei ohne weitere Vereinbarung nach Erhalt der Ware sofort fällig. Der einzige finanzielle Vorteil für den Käufer liege darin, dass er den Kaufpreis wenige Tage später als bei anderen Zahlungsweisen leisten müsse. Über den eigentlichen Kauf hinausgehende Vorteile würden nicht gewährt.
Aufgrund der zugelassenen Revision und der Revisionseinlegung des Verbandes hatte sich der BGH (Beschl. v. 21.12.2023 – I ZR 14/23) mit der Rechtsthematik zu befassen. Er entschied, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH zur Auslegung des Art. 6 Buchst. c der RL 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Zitat
„Stellt die Werbung mit einer Zahlungsmodalität (hier: „bequemer Kauf auf Rechnung”), die zwar nur einen geringen Geldwert hat, jedoch dem Sicherheits- und Rechtsinteresse des Verbrauchers dient (hier: keine Preisgabe sensibler Zahlungsdaten; bei Rückabwicklung des Vertrags keine Rückforderung einer Vorleistung), ein Angebot zur Verkaufsförderung im Sinne des Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr dar?”
Zur Begründung der Vorlage führte der BGH aus, im Streitfall komme in Betracht, dass die Beklagte gegen die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG (a.F.) geregelte Informationspflicht verstoßen hat. Nach dieser Norm haben Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, die folgenden Voraussetzungen zu beachten:
- Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und
- die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie
- klar und unzweideutig angegeben werden.
Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 6 Buchst. c der RL 2000/31/EG und bedarf daher der richtlinienkonformen Auslegung. Hiernach stellen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht sicher, dass kommerzielle Kommunikationen, die Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder einen solchen Dienst darstellen, zumindest folgende Bedingungen erfüllen: Soweit Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke im Mitgliedstaat der Niederlassung des Diensteanbieters zulässig sind, müssen sie klar als solche erkennbar, die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Es sei klärungsbedürftig, ob die beanstandete Angabe, mit der die Möglichkeit eines „bequemen Kaufs auf Rechnung” beworben wird, unter den Begriff der Angebote zur Verkaufsförderung i.S.d. Art. 6 Buchst. c der RL 2000/31/EG fällt. Davon hänge die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ab.