§ 312a BGB regelt allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen. Nach § 312a Abs. 3 S. 1 BGB kann ein Unternehmer eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt (§ 312a Abs. 3 S. 2 BGB).
Ein Unternehmen bot auf seiner Internetplattform eine Vielzahl von Artikeln zum Kauf an. Es stellte einen Standardversand für alle Produkte sowie einen Expressversand für eine zahlenmäßig nicht näher bestimmte Anzahl von Waren zur Verfügung. Der Standardversand konnte zwischen einem und fünf Tage dauern. Beim angebotenen Farbexpressversand wurde die Ware dem Kunden nach Angaben des Unternehmens am nächsten Werktag mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % geliefert, sofern der Kunde bis 13:00 Uhr bestellt hatte. Für diesen Expressversand fiel ein Expresszuschlag von 1 EUR an. Sofern ein Artikel expressversandfähig war, wurde er in der Einzelansicht mit dem Zusatz „Express” ausgewiesen. Sofern ein Kunde einen solchen Artikel im Warenkorb hinzufügte, wurde dieser mit dem auf der Übersichtsseite ausgewiesenen Warenpreis übernommen. Neben der Abbildung des Artikels fand sich im Warenkorb der Zusatz „expressfähig”. Des Weiteren fanden sich im Warenkorb zwei Kästchen für Expressversand und Standardversand. Die Option „Expressversand” war durch Häkchen voreingestellt. Der im Warenkorb ausgewiesene Gesamtpreis berücksichtigte die Kosten für den vorausgewählten Expressversand hingegen nicht; insofern wurden weiter der auf der Artikelübersicht und im Warenkorb oben neben dem Artikel ausgewiesene Preis als Gesamtpreis ausgewiesen. Klickte der Kunde auf „Weiter im Bestellprozess”, fanden sich erneut zwei Kästchen mit vorausgewähltem Expressversand und Standardversand. Der Hinweis auf den Expresszuschlag von 1 EUR wurde wiederholt, der Gesamtpreis – nun einschließlich der Expressversandkosten – wurde aufgeführt.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) wertete diese Gestaltungsform, nämlich die Voreinstellung des Expressversandes, als einen Verstoß gegen § 312a Abs. 3 BGB. Nach seiner Ansicht sei das Entgelt für den Expressversand kein Bestandteil der Hauptleistung. Dem Verbraucher werde durch die Gestaltung des Kaufangebotes suggeriert, er habe ein Wahlrecht für eine Zusatzleistung. Die Voreinstellung sei keine ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers hinsichtlich der Vereinbarung des Zusatzentgeltes i.S.d. § 312a Abs. 3 S. 2 BGB. Der vzbv mahnte das Unternehmen ab und forderte es zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Da dieses der Aufforderung nicht nachkam, klagte der vzbv vor dem LG Freiburg i. Br. auf Unterlassung. Dieses verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg (OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.3.2024 – 14 U 134/23).
Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 8 Abs. 1 S. 1, § 3a UWG sowie aus § 2 Abs. 1 und Abs. 2 UKlaG.
Betrieb, Ausgestaltung des Internetauftritts sowie das Angebotsverhalten der Beklagten stellten geschäftliche Handlungen dar. Mit dem Aufschlag für den Expressversand liege ein zusätzliches Entgelt i.S.d. § 312a Abs. 3 S. 1 BGB vor; diese Norm sei eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG. Die Formulierung „über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung” sei weit auszulegen. Erfasst würden alle Zusatzleistungen, die für die Erbringung der Hauptleistung nicht zwingend erforderlich seien, sondern diese ergänzten und das Leistungsspektrum des Unternehmens erweiterten. Abzugrenzen seien solche Zusatzleistungen von Wahlmöglichkeiten des Verbrauchers, mithilfe derer die vertragliche Hauptleistung überhaupt erst konkretisiert werde. Beispielsweise fehle es an einer hinreichend konkretisierten Hauptleistung, sofern der Verbraucher erst noch die Größe oder Farbe eines Kleidungsstücks auswählen müsse oder wenn er erst noch durch die Auswahl eines Mobilfunktarifs mit Datenvolumen die Hauptleistung des Unternehmers festlegen müsse. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stelle der Aufpreis für die Expresslieferung ein zusätzliches Entgelt dar. Der Expressversand sei nicht zwingend für die Erbringung der vertraglichen Hauptleistung. Die Beklagte bewerbe ferner den Expressversand als Zusatzleistung und hebe hervor, dass der Expressversand gegenüber dem Standardversand den Vorteil des schnelleren Erhalts der bestellten Ware am nächsten Werktag habe. Sie erhebe – nur für diesen Vorteil – ein höheres Entgelt gegenüber dem Standardversand.
Eine solche Vereinbarung wird nach § 312a Abs. 3 S. 2 BGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt. Zielrichtung dieser Regelung ist all...