Unter anderem um die Beschriftung von Bestellschaltflächen (Bestellbuttons) ging es in einem nach den Vorschriften des UKlaG geführten einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem OLG Düsseldorf (Urt. v. 8.2.2024 – I-20 UKlaG 4/23). Der Konzern Meta bietet seinen Kunden die Nutzung der sozialen Netzwerke „Facebook” und „Instagram” u.a. über die Webseite www.facebook.com und als App auf elektronischen Endgeräten mit den Betriebssystemen iOS und Android an. Bislang erfolgte die Nutzung kostenlos. Allerdings hat Meta in den AGB die Zusendung personalisierter Werbung an die Nutzer ausbedungen. Seit November 2023 besteht neben der kostenlosen Nutzung mit Werbung die Option einer kostenpflichtigen werbefreien Nutzung der sozialen Dienste. Diese können die Nutzer auf der Webseite von Meta mit dem Bestellbutton „Abonnieren” und in den Apps über den Bestellbutton „Weiter zur Zahlung” buchen. Die Verbraucherzentrale NRW mahnte Meta ab, da die Bestellbuttons nicht hinreichend darauf hinwiesen, dass bei ihrer Bestätigung ein kostenpflichtiger Abonnementvertrag abgeschlossen werde. Da keine Unterwerfung erfolgte, beantragte die Verbraucherzentrale vor dem OLG Düsseldorf (Zuständigkeit des OLG ergibt sich aus § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG) u.a. die Untersagung des so gestalteten Bestellprozesses.
Das OLG Düsseldorf gab dem Unterlassungsantrag bezüglich der Buttonbezeichnungen statt. Das Gericht führte dazu aus, Unternehmer seien nach § 312j Abs. 3 BGB verpflichtet, Schaltflächen, über die im elektronischen Rechtsverkehr ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande komme, mit eindeutigen Formulierungen wie „zahlungspflichtig bestellen” zu kennzeichnen. Dem werde der Bestellbutton „Abonnieren” nicht gerecht, da es auch kostenlose Abonnements gebe. Soweit im Rahmen des Bestellvorgangs, also vor bzw. bei der Bestellung, anderweitig auf die Kostenpflicht des Abonnements hingewiesen werde, sei dies unerheblich. Es komme aus Verbraucherschutzgründen lediglich auf den Text an, der sich auf der Schaltfläche befinde.
Auch der Bestellbutton in der App „Weiter zur Zahlung” genügt nach den Ausführungen des OLG Düsseldorf nicht den gesetzlichen Verbraucherschutzvorgaben. Hier sei der Hinweis auf die Kostenpflicht zwar vorhanden. Für den Verbraucher sei aber nicht erkennbar, dass er bereits durch Betätigung dieses Buttons einen Vertrag abschließe. Der Verbraucher könne sich durchaus vorstellen, dass er auf eine weitere Seite geleitet wird, auf der er dann weitere Daten einzugeben hat und erst anschließend die Weiterleitung zu einem Button erfolgt, der den verbindlichen Vertragsabschluss herbeiführt.