Vor dem LG und OLG Düsseldorf stritten sich zwei Rechtsanwälte wegen zu Werbezwecken veröffentlichter Bewertungen. Der Beklagte betreibt eine Facebook-Seite, auf der die Möglichkeit zur Bewertung seiner Rechtsanwaltskanzlei besteht. Dort fanden sich bis zu der durch den Beklagten in Reaktion auf die Abmahnung des Klägers vorgenommenen Löschung diverse Bewertungen Dritter. Diese wurden zum Teil von dem Beklagten über seinen privaten Facebook-Account mit einem „Like” versehen sowie – entweder alternativ oder zusätzlich zu dem vergebenen „Like” – über den Rechtsanwaltskanzlei-Account des Beklagten kommentiert.
Der Kläger mahnte den Beklagten ab und machte geltend, es handele sich bei den Bewertungen offensichtlich um Fake-Bewertungen und es liege nahe, dass diese gekauft seien. Er war der Meinung, ihm stehe aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (Fake-Bewertungen) ein Anspruch auf Unterlassung zu. Jedenfalls sei dieser aus §§ 8 Abs. 1, 5a UWG begründet. Hilfsweise machte der Beklagte noch einen Verstoß gegen Nr. 23b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen) geltend. Er forderte den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte antwortete, er habe die Möglichkeit, Bewertungen auf der Seite abzugeben, nun entfernt. Kenntnis von etwaigen Unstimmigkeiten in Bezug auf die Bewertungen habe er nicht gehabt. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab er nicht ab, woraufhin der Kläger gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung vor dem LG Düsseldorf beantragte. Das Gericht erließ diese antragsgemäß (Beschl. v. 10.10.2022 – 14c O 89/22). Auf den Widerspruch des Beklagten bestätigte das LG Düsseldorf mit Urt. v. 22.6.2023 die einstweilige Beschlussverfügung. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Berufung beim OLG Düsseldorf ein (I-20 U 90/23). Ferner erhob der Kläger Hauptsacheklage und erwirkte auch insofern die Verurteilung des Beklagten (Urt. v. 22.6.2023 – 14c O 145/22). Der Beklagte legte auch hiergegen Berufung, der Kläger Anschlussberufung ein. Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 11.1.2024 – I-20 U 91/23) änderte auf die Anschlussberufung des Klägers hin den Tenor des landgerichtlichen Urteils inhaltlich ab. Es verurteilte den Beklagten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Bewertungen von Verbrauchern zu Zwecken der Verkaufsförderung für Rechtsdienstleistungen in sozialen Medien zu werben, wenn diesen Bewertungen kein Kontakt des Bewertenden mit dem Leistungsangebot des Beklagten vorausgegangen ist. Auf die Anschlussberufung des Klägers wurde ein Widerspruch im landgerichtlichen Urteil zwischen dem Tenor und den Entscheidungsgründen beseitigt. Der Kläger hatte klargestellt, dass er den geltend gemachten Unterlassungsanspruch vorrangig aus §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 3 UWG i.V.m. Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG geltend macht.
Nr. 23b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG regelt die Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen. Diese Variante ist erfüllt, wenn behauptet wird, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen. Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG regelt den Fall gefälschter Verbraucherbewertungen. Darunter fallen die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung. Im Falle des Klägers war von Fake-Bewertungen auszugehen. Das LG Düsseldorf hatte in seiner Begründung ebenfalls darauf abgestellt, den Tenor aber nicht entsprechend gefasst, was zur Korrektur durch das OLG Düsseldorf führte. Da der Beklagte seine Berufung unter der auflösenden Bedingung eingelegt hatte, dass dem Hauptantrag („Fake-Bewertungen”) nicht stattgegeben wurde, war die Berufung des Beklagten gegenstandslos. Denn der Kläger obsiegte nach der klarstellenden Entscheidung des OLG Düsseldorf mit seinem Hauptantrag.
Das Beispiel zeigt, dass das Fingieren bzw. der Kauf von Bewertungen zu unangenehmen und teuren Konsequenzen führen kann, wenn Mitbewerber oder Verbände sich die Bewertungslisten einmal genauer anschauen.