Nach der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau v. 24.6.2004, BGBl I 2004, S. 1359) am 20.7.2004 gültigen Vorgängerregelung des § 3 Abs. 3 S. 1 BauGB a.F. war erneut auszulegen, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt wird oder wenn die Gemeinde "die nach § 2a (BauGB a.F.) erforderlichen Angaben wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen" geändert hatte. Mit der Neuregelung durch das EAG Bau in § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB sollte nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/2250, S. 27, 45) das Verfahren der erneuten Auslegung nach den bisherigen Bestimmungen "inhaltlich unverändert" zusammengefasst werden. Dieses gesetzgeberische Ziel hat indes im Wortlaut des § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB keinen Niederschlag gefunden. Die Verpflichtung zur erneuten Auslegung und zur erneuten Einholung der Stellungnahmen bezieht sich ausschließlich auf Änderungen oder Ergänzungen des "Entwurfs des Bauleitplans". Dem Entwurf des Bauleitplans ist gem. § 2a S. 1 BauGB im Aufstellungsverfahren eine Begründung "beizufügen", wobei der Umweltbericht nach § 2a S. 2 Nr. 2, S. 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung bildet. Diese begriffliche Unterscheidung zwischen Entwurf und Begründung lässt erkennen, dass der Umweltbericht als Bestandteil der Begründung des Bauleitplans nach dem Verständnis des EAG Bau nicht bereits von dem in § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB verwendeten Begriff des Entwurfs des Bauleitplans erfasst ist. Soweit dem Beschluss des BVerwG vom 8.3.2010 (4 BN 42.09, Buchholz 406.11 § 4a BauGB Nr. 1 Rn 12) etwas anderes entnommen werden könnte, hält das BVerwG hieran nicht fest.
Vor diesem Hintergrund geht das BVerwG in seinem Urteil vom 8.3.2017 (4 CN 1.16) davon aus, dass nach § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB nur dann erneut auszulegen ist, wenn der Entwurf des Bauleitplans selbst mit den seinen normativen Inhalt ausmachenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen geändert oder ergänzt wird (ebenso OVG Lüneburg BauR 2015, 1624; s. z.B. auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 4a Rn 25; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2017, § 4a Rn 12 f.; Uechtritz BauR 2005, 1859, 1872 f.; zweifelnd Berkemann, BauGB, 1. Aufl. 2006, § 4a Abs. 3 BauGB, S. 104 f.).