Haben Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte, § 158 Abs. 1 S. 1 SGB III.
Hinweis:
Das Ruhen des Anspruchs führt (nur) zu einer vorübergehenden Zahlungssperre, der Arbeitslosengeldanspruch als Stammrecht wird durch das Ruhen – anders als bei Sperrzeiten nach § 159 SGB III – nicht gemindert, die hierfür bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen in § 148 Abs. 1 SGB III sind nicht erfüllt. Allerdings kann der Anspruch als Folge des Ruhens nach § 161 Abs. 2 SGB III verfallen.
Bei einem zeitlich unbegrenzten Ausschluss der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gilt nach § 158 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB III eine Kündigungsfrist von 18 Monaten. In einem Rechtsstreit, in dem noch die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift in § 143a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB III a.F. anzuwenden war, hatte das Berufungsgericht angenommen, ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung im Sinne dieser Vorschrift mit der Rechtsfolge eines Ruhenzeitraums unter Berücksichtigung einer (fiktiven) Kündigungsfrist von 18 Monaten sei auch anzunehmen, wenn eine ordentliche Kündigung zwar nicht generell aufgrund der Regelungen der Arbeitsvertragsparteien ausgeschlossen sei, aber im konkreten Fall wegen Fehlens der dafür notwendigen Voraussetzungen nicht in Betracht komme.
Dem folgte das BSG nicht und hob auf die (vom LSG zugelassene) Revision der Klägerin das Berufungsurteil auf, da keine der Fallgestaltungen des § 143a SGB III a.F. für ein Ruhen vorlag (BSG, Urt. v. 21.6.2018 – B 11 AL 13/17 R). Die Klägerin hatte am 5.11.2009 wegen Wegfalls ihres Arbeitsplatzes mit ihrem Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.3.2010 gegen Zahlung einer Sozialabfindung vereinbart. Nach den hier einschlägigen Bestimmungen des BAT war das Arbeitsverhältnis von der Klägerin mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende ordentlich kündbar. Diese Frist wurde bei Abschluss des Aufhebungsvertrags eingehalten. Aus dem weiter (eventuell) anwendbaren Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte ergab sich keine Modifikation der Kündigungsfristen des BAT. Die vom LSG zugrunde gelegte Einzelfallprüfung zu konkret vorhandenen Kündigungsmöglichkeiten ist weder mit dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte noch mit dem Sinn und Zweck der Ruhensregelungen vereinbar. Dort wird grundsätzlich an das Vorhandensein der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung und die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung der Kündigungsfristen angeknüpft. Auch wenn vorliegend eine ordentliche Kündigung im Falle der Klägerin durch objektiv erforderliche und vorrangige Maßnahmen der Arbeitsplatzsicherung nach dem Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz möglicherweise erschwert gewesen wäre, hätte dies nicht dazu geführt, einen zeitlich unbegrenzten Ausschluss der ordentlichen Kündigung i.S.v. § 143a Abs. 1 S. 3 SGB III a.F. annehmen zu können.