1 60 Jahre Bundesrechtsanwaltskammer
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat am 1. Oktober ihr 60-jähriges Bestehen gefeiert. Die erste Hauptversammlung der Kammer fand vor genau 60 Jahren am 1.10.1959 in Würzburg statt. Seither vertritt die BRAK als Dachorganisation der 28 Rechtsanwaltskammern die Gesamtinteressen der Anwaltschaft gegenüber dem Bundestag, dem Bundesrat, den Ministerien, aber auch gegenüber den Gerichten, beispielsweise dem Bundesverfassungsgericht. Durch Eingaben und Stellungnahmen wirkt sie aktiv an Gesetzgebungsvorhaben mit.
Auf diese Weise führt die BRAK seit nun schon sechs Jahrzehnten den rechtspolitischen Diskurs im nationalen und internationalen Kontext. Insbesondere die ständig zunehmende Bedeutung der europäischen Rechtsetzung erfordert eine wirksame und effektive Interessenvertretung der deutschen Anwaltschaft auch bei den europäischen Institutionen. Das Brüsseler Büro der BRAK hat die Aufgabe, Aktivitäten und Vorhaben der EU-Institutionen zu beobachten, die Kontakte mit den Abgeordneten des Europäischen Parlaments, den Kommissionsbeamten und den Vertretern des Rates zu pflegen und durch fundierte Stellungnahmen Einfluss auf europäische Gesetzesvorhaben zu nehmen. Auch auf internationaler Ebene engagiert sich die BRAK durch regen Austausch mit Anwaltschaften aus der ganzen Welt, z.B. durch das Internationale Anwaltsforum, zu dem regelmäßig anwaltliche Vertreter aus über 30 Ländern anreisen.
Untrennbar verknüpft mit der Gründung der Bundesrechtsanwaltskammer ist das Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), die im August 1959 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Mit ihr wurde erstmals eine gesetzliche Regelung zu einer Dachorganisation der Anwaltschaft geschaffen. "Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege", heißt es in § 1 BRAO. Dieser kurze Satz beschreibt präzise die besondere Stellung der Rechtsanwaltschaft und ihre Bedeutung für unseren Rechtsstaat.
Den 60. Geburtstag feierte die BRAK ganz bescheiden – jedoch inhaltlich fundiert – mit einer Festschrift, herausgegeben vom früheren Richter am BVerfG Prof. Dr. Reinhard Gaier, der seit dem 1. September dieses Jahres auch neuer Schlichter bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ist. Prominente Rechtslehrer, Rechtshistoriker und Vertreter aus der Anwaltschaft beleuchten darin die Geschichte der Anwaltschaft und die Entwicklungen im Anwaltsrecht der vergangenen Jahrzehnte. Das 408 Seiten umfassende Werk ist unter der ISBN 978-3-504-06055-8 im Buchhandel erhältlich.
[Quelle: BRAK]
2 BRAK dringt auf Klärung bei Auslandsdienstreisen
Seit Mai 2010 müssen Dienst- und Geschäftsreisende ins Ausland die sog. A1-Bescheinigung für die vorübergehende Erwerbstätigkeit eines Selbstständigen bzw. für die Entsendung einer abhängig beschäftigten Person ins EU- und EFTA-Ausland mitführen. Grundlage hierfür ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Sozialsysteme, deren Ziel es ist, Sozialversicherungsbetrug zu verhindern. Auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte fallen unter diese Bestimmung. Dass die Regelung jedoch auf Freiberufler wie Anwälte nicht recht passt, hat kürzlich Huff in der ZAP-Kolumne ("Ein Bürokratiemonster lässt grüßen", s. ZAP 5/2019, S. 223 f.) eindrücklich geschildert.
Aus diesem Grund gab es auch bereits Vorstöße, die Regelung wieder zu vereinfachen. So hatten im März des Jahres das Europäische Parlament und der Europäische Rat eine Modernisierung der Regelungen zur Koordinierung der Sozialsysteme in Aussicht gestellt (vgl. ZAP-Anwaltsmagazin 8/2019, S. 376). Allerdings ist seitdem nicht viel passiert, denn eine Einigung in den politischen Gremien der EU kam bislang nicht zustande. Dies war jetzt Anlass für die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), sich an das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zu wenden und um Unterstützung im Interesse der Rechtsanwälte zu bitten. Mit Schreiben vom 10. September an die Bundesjustizministerin weist die Kammer darauf hin, dass für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Beantragung der Bescheinigung insbesondere deshalb problematisch ist, weil i.R.d. Fragebogens Angaben zur Arbeits- bzw. Beschäftigungsstelle und damit u.U. zum Mandanten gemacht werden müssen.
Die BRAK betont, dass die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht Rechtsanwälte verpflichtet, im Interesse ihrer Mandanten alle im Rahmen eines Mandats gewonnenen Erkenntnisse geheim zu halten, wozu auch die Tatsache gehöre, dass das Mandat überhaupt bestehe. Rechtsanwälte müssten somit mit der Beantragung der Bescheinigung einen ihrer Kernwerte verletzten, um eine bürokratische Auflage zu erfüllen, durch die zwar theoretisch Sozialversicherungsbetrug verhindert werden soll, wobei allerdings unklar sei, wie Rechtsanwälte einen solchen Betrug begehen sollten.
Die BRAK weist ferner darauf hin, dass sich der federführende Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten der EU in einer Sitzung Anfang September dafür ausgesprochen hat, so schnell wie möglich die Trilog-Verhandlungen wieder aufzunehmen, um eine praktikablere Regelung mit einer Ausnahme für Gesc...