Vorformuliert sind Vertragsbestimmungen, wenn sie zeitlich vor Abschluss des Mietvertrags formuliert wurden und für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind, wobei auch ausreicht, wenn die Vertragsbedingungen im Kopf des Verwenders gespeichert werden (Palandt/Grüneberg, 79. Aufl. 2020, § 305 BGB Rn 8 m.w.N.).
Dabei ist unerheblich, ob die Bedingungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Vertragsform vorliegt (§ 305 Abs. 1 S. 2 BGB).
Die Vertragsbedingungen müssen „für eine Vielzahl von Verträgen” vorformuliert worden sein, der für einen bestimmten Vertrag ausgearbeitete Text fällt grds. nicht unter § 305 Abs. 1 BGB, wohl aber unter § 310 Abs. 3 BGB. Nicht erforderlich ist, dass eine „unbestimmte” Vielzahl von Verträgen intendiert ist.
Der Verwender muss die Absicht haben, den Vertragstext mindestens drei Mal zu verwenden (BGH, Urt. v. 15.4.1998 – VIII ARZ 377/96, NJW 1998, 2286; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305 BGB Rn 9). Ausreichend ist die bloße Absicht der mehrfachen Verwendung. Es ist also nicht erforderlich, dass eine mehrfache Verwendung tatsächlich erfolgt ist. Bereits bei der ersten Verwendung finden die Schutzvorschriften Anwendung, sofern die Absicht mehrfacher Verwendung vorlag (LG Saarbrücken, Urt. v. 21.7.2000 – 13 B 65/00, NZM 2000, 1179; AG Münster, Urt. v. 31.7.2015 – 25 C 1325/15, NZM 2016, 163). Die Zweckbestimmung des Urhebers ist dabei maßgebend für den Charakter der Bestimmungen als AGB (BGH, Urt. v. 17.2.2010 – VIII ZR 67/09, NJW 2010, 1131; BGH, Urt. v. 17.5.2000 – XII ZR 344/97, NJW 2000, 2988).
Praxishinweise:
- AGB liegen deshalb auch dann vor, wenn sich der Verwender ein handelsübliches Mietvertragsformular besorgt, ohne die mehrfache Verwendung zu beabsichtigen (BGH, Urt. v. 14.10.2009 – VIII ZR 96/07, NJW 2010, 1277). Dies folgt letztlich daraus, dass gedruckte Formulare, die in größerer Zahl hergestellt und zur Verwendung in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen gedacht sind, grds. unter § 305 BGB fallen (Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., Vor § 535 BGB Rn 39 m.w.N.).
- Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist es für Verbraucherverträge ausreichend, wenn der Vermieter die betreffende Klausel nur in einem (einzigen) Fall verwendet, was etwa für Mietverträge über Wohnraum von gewerbsmäßig handelnden Vermietern (etwa Wohnungsbaugesellschaften) gilt. Bei einem solchen Verbrauchervertrag gilt weiter die gesetzliche Vermutung, dass der Unternehmer die AGB gestellt hat (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB).