(BGH, Urt. v. 27.7.2021 – II ZR 164/20) • Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung in der Absicht, das als unabwendbar erkannte Ende eines Unternehmens so lange wie möglich hinauszuzögern, erfüllt den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung i.S.d. § 826 BGB, wenn dabei die Schädigung der Unternehmensgläubiger billigend in Kauf genommen wird. Hinweis: Nach der hier vom BGH vertretenen Auffassung erfasst der Schutzbereich des § 826 BGB den Ersatz der Kosten, die dem Vertragspartner einer GmbH dadurch entstehen, dass er zur Feststellung von das vor der Insolvenzreife begründete Vertragsverhältnis betreffende Tatsachen gegen die unerkannt insolvenzreife Gesellschaft ein selbstständiges Beweisverfahren führt. Der BGH erläutert, dass die Insolvenzantragspflicht den Vertragspartner einer GmbH davor schützen soll, dass er sich durch die Prozessführung mit der unerkannt insolvenzreifen Gesellschaft mit Kosten belastet, die er bei der Gesellschaft als Kostenschuldnerin nicht mehr realisieren kann. Zu den Rechtsverfolgungskosten i.d.S. gehören aus Sicht des BGH auch die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.2012 – II ZR 130/10). Dieser Schaden ist auch nach einer vorsätzlich sittenwidrigen Insolvenzverschleppung nach § 826 BGB ersatzfähig, macht der BGH hier deutlich.

ZAP EN-Nr. 550/2021

ZAP F. 1, S. 1002–1002

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