Die schlüssige Behauptung einer unerlaubten Handlung im Bezirk des Prozessgerichts (Zugang von Katalogen mit patentverletzenden Produktangeboten im Bezirk des angerufenen Gerichts) genügt für die Bestimmung der internationalen und örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (LG Düsseldorf, Urt. v. 28.3.2002 – 4 O 246/01). Eine örtliche Zuständigkeit für die auf Zahlung einer vertraglich vereinbarten Vertragsstrafe gerichtete Klage wegen Patentrechtsverletzung lässt sich jedoch nicht aus § 32 ZPO herleiten, weil ein vertraglicher Anspruch geltend gemacht wird. Für diesen ist Erfüllungsort i.S.d. § 29 ZPO nicht jeder Ort, für den die Unterlassungspflicht besteht, sondern grundsätzlich der Wohnsitz bzw. der Ort der Niederlassung des Schuldners (LG Mannheim, Beschl. v. 2.8.2010 – 2 O 88/10). Rügelose Einlassung auf den Gerichtsstand liegt auch dann vor, wenn der Beklagte in einem frühen ersten Termin lediglich einen Antrag auf Klageabweisung stellt, ohne diesen auf ein bloßes Prozessurteil zu begrenzen und ohne den Vorbehalt der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Patentgerichts geltend zu machen (LG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2007 – 4a O 333/06).

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