In zwei Entscheidungen hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, ob psychische Beeinträchtigungen infolge des Unfalltods naher Angehöriger (sog. Schockschäden) eine Gesundheitsverletzung darstellen. Psychische Beeinträchtigungen infolge des Todes naher Angehöriger können nur dann als Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind. Das kann der Fall sein, wenn der Geschädigte am Unfallgeschehen direkt beteiligt war und den Unfall bzw. Unfalltod des Angehörigen selbst miterlebt hat (BGH NJW 2015, 1451 = NZV 2015, 227 = DAR 2015, 200 m. Anm. Watzlawik = VRR 6/2015, 9 [Schulz-Merkel] = zfs 2015, 382 m. Anm. Diehl), aber auch beim länger zurückliegenden, nicht selbst erlebten Unfalltod des vierjährigen Kindes (BGH NJW 2015, 2246 = NZV 2015, 281 = DAR 2015, 261 = VRR 6/2015, 7 [Nugel] = zfs 2015, 435 m. Anm. Diehl).

 

Literaturhinweis:

Näher zu Schockschäden und Angehörigenschmerzensgeld s. Zwickel NZV 2015, 214.

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