Hat der Anwalt einen Fehler gemacht, fragt sich, ob Ersatz aus Staatshaftung möglich ist, denn dem Richter hätte der Fehler im Prozessvergleich vielleicht auffallen können, zumindest weil er ihn vorgelesen hat (§ 162 ZPO); oft hat der Richter den Vergleich sogar selbst vorgeschlagen bzw. ausformuliert. Der Richter haftet selbst nicht, denkbar ist aber eine Haftung des Trägers, also von Bund bzw. Land bei mangelhaften Prozessvergleichen (Art. 34 GG; § 839 BGB). Die Chancen stehen auf der Basis der BGH-Rechtsprechung schlecht.
a) Protokollierung des Prozessvergleichs
Der Prozessgleich ist ins Protokoll aufzunehmen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), dann muss der Vergleich vom Richter nochmals vorgelesen bzw. vorgespielt werden (§ 162 Abs. 1 ZPO), die Beteiligten sind zu fragen, ob sie den Vergleich genehmigen und im Protokoll ist dies zu vermerken ("v.u.g.", d.h. vorgespielt und genehmigt). Wurde der Vergleich nicht vorgespielt bzw. vorgelesen, ist er unwirksam (OLG Hamm FGPrax 2011, 209). Das Vorlesen etc. kann aber nachgeholt werden oder der Fehler kann über § 278 Abs. 6 ZPO geheilt werden. Weigert sich eine Partei, an der Fehlerbehebung mitzuwirken, liegt jedenfalls ein außergerichtlicher Vergleich vor, durch das Protokoll und den Richter als Zeugen beweisbar, so dass daraus geklagt werden kann. Die mangelhafte Protokollierung führt daher i.d.R. nur zu Verzögerung und Mehrkosten. Im Haftungsprozess gegen den Staat wird das beklagte Land dem Anwalt entgegenhalten, ihm hätten die Mängel auffallen müssen.
b) Weitergehende Protokollierung
Ein Anspruch auf Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs nach § 127a BGB besteht lediglich insoweit, als die Prozessparteien den Streitgegenstand des Verfahrens teilweise oder abschließend regeln. Soweit die Einigung der Parteien darüber hinausgeht, aber noch in einem inneren Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Einigung als gerichtlichen Vergleich i. S.v. § 127a BGB protokolliert (BGH NJW 2011, 3451). Das Gericht habe hierbei zu prüfen, "ob es den für das zu protokollierende Rechtsgeschäft notwendigen Belehrungs- und Mitteilungspflichten genügen kann", das Gericht müsse also die Haftungsgefahr für den Dienstherrn berücksichtigen (BGH a.a.O.). In solchen Fällen könnte also eine Staatshaftung eingreifen. Deshalb verlangen manche Richter, dass die Parteien einen Verzicht auf die Haftung des Staates zu Protokoll geben. Eine Ablehnung der Protokollierung mangels Haftungsverzicht ist grundsätzlich unanfechtbar (§ 160 Abs. 4 S. 3 ZPO). Allerdings wird selten Staatshaftung zugebilligt, wenn eine richterliche Belehrung falsch ist und anwaltliche Vertretung bestand (vgl. BGH NJW 2011, 3451).
c) Inhaltliche Mängel
Für inhaltliche Mängel, die auf die Dispositionsfreiheit der Parteien zurückzuführen sind (fehlende Zinsen, keine Verfallsklausel usw.), ist der Richter nicht verantwortlich.