Zwischen den OLG war umstritten, welche Anforderungen an die Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu stellen sind, um eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch als wirksam bewerten zu können. Das OLG Bamberg (DAR 2013, 585 = VRR 2013, 429 = StRR 2014, 226 [jew. Hillenbrand]) sowie das OLG München (NZV 2014, 51 = VRR 2012, 343 [Burhoff]) hatten insofern hohe Anforderungen an die erforderlichen Feststellungen aufgestellt. Auf Vorlage des OLG Nürnberg hat der BGH sich gegen diese Ansicht gestellt (NJW 2017, 2482 m. Anm. Zopfs = VRR 8/2017, 12 [Burhoff]). Bei einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht deshalb unwirksam, weil sich die Feststellungen in dem angegriffenen Urteil darin erschöpfen, dass der Angeklagte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf einer öffentlichen Straße ein näher bezeichnetes Kfz geführt hat, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen und er insoweit wissentlich gehandelt hat. Das Berufungsgericht ist bei dieser Sachlage unter keinem verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt daran gehindert – soweit erforderlich –, eigene Feststellungen zu den Beweggründen der Fahrt und deren Gegebenheiten (Dauer und Länge, beabsichtigte Fahrstrecke, Verkehrsbedeutung der Straße, herbeigeführte Gefahren u.a.) zu treffen und dadurch den für die Rechtsfolgenentscheidung maßgebenden Schuldumfang näher zu bestimmen. Es hat dabei lediglich zu beachten, dass die von ihm getroffenen weiteren Feststellungen nicht in Widerspruch zu den Feststellungen stehen dürfen, die das Erstgericht zum Schuldspruch schon getroffen hat. Dass diese weiteren Feststellungen, wären sie bereits vom AG getroffen worden, als sog. umgebende Feststellungen noch zum Unterbau des Schuldspruchs und damit zu dem vom Rechtsmittelangriff ausgenommenen, nach § 316 Abs. 1 StPO unabänderlich (teilrechtskräftig) gewordenen Teil des Ersturteils gezählt hätten, steht ihrer Nachholung nicht entgegen.
Hinweis:
Eine Dauerstraftat nach § 21 StVG soll nicht durch ein Anhalten durch Polizeibeamte wegen eines einfachen Geschwindigkeitsverstoßes und die Personalienfeststellung unterbrochen werden, wenn die Polizei den Fahrzeugführer danach seine ursprünglich beabsichtigte Fahrstrecke weiterfahren lässt (AG Dortmund NZV 2017, 444 [Kerkmann]). Besonderheiten der Verteidigung bei Dauerdelikten im Verkehrsrecht behandelt Krumm (DAR 2017, 375).