Wird von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot wegen einer innerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Begründung abgesehen, dass die Messung entgegen der polizeilichen Verkehrsüberwachungsrichtlinien in einem zu geringen Abstand zu der das Ende der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit markierenden Ortstafel durchgeführt wurde, haben sich die Urteilsgründe dazu zu verhalten, ob sachliche Gründe für die Wahl und Einrichtung der konkreten Messstelle bestanden haben (OLG Bamberg DAR 2017, 384). Lässt sich bei einem möglichen Augenblicksversagen der Betroffene dahin ein, er habe wahrscheinlich die Beschilderung der Geschwindigkeitsbegrenzung übersehen, muss der Tatrichter die Art und Weise der Beschilderung feststellen und in einem zweiten Schritt prüfen, ob ein Augenblicksversagen vorliegt (OLG Jena NZV 2017, 289 [Deutscher]). Nimmt ein Kfz-Führer ein Verkehrszeichen über die zulässige Höchstgeschwindigkeit optisch wahr, ist er aber wegen eines darunter befindlichen Überholverbotszeichens und hierzu angebrachter Zusatzschilder der Meinung, dies beziehe sich nicht auf ihn, so unterliegt er keinem Tatbestandsirrtum, sondern einem Verbotsirrtum. Ein solcher (vermeidbarer) Verbotsirrtum führt aber nicht in jedem Fall zwangsläufig zum Wegfall des an sich verwirkten Regelfahrverbots. Vielmehr kommt dies nur in Ausnahmefällen in Betracht, wobei auf den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsgedanken des Augenblicksversagens zurückgegriffen werden kann (OLG Bamberg NZV 2017, 391 [Staub]). Irrt der Betroffene feststellbar über die Funktionsfähigkeit einer Lichtzeichenanlage ("Dauerrot") und begeht dann einen sog. qualifizierten Rotlichtverstoß, so ist trotz vorsätzlichen Losfahrens nur wegen eines fahrlässigen einfachen Rotlichtverstoßes zu der hierfür vorgesehenen Regelgeldbuße ohne Fahrverbot zu verurteilen (AG Dortmund DAR 2017, 282 = zfs 2017, 353 m. Anm. Krenberger = NZV 2017, 391 [Staub]). Für die Verwirkung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots aufgrund eines Regelfalls der Beharrlichkeit i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 Alt. 2. StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV kommt es weder darauf an, ob sich der neuerliche Verkehrsverstoß zugleich als Regelfall nach § 4 Abs. 1 S. 1 BKatV darstellt, noch darauf, dass der Betroffene bislang erst eine einschlägige Voreintragung aufweist, oder darauf, dass die Jahresfrist des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV nur knapp unterschritten worden ist (OLG Bamberg VRR 4/2017, 5 u. 4/2017, 18 [Deutscher]).