Unterhaltspflichtig sind nur die eigenen Kinder des Berechtigten. Ein Unterhaltsanspruch gegen die Schwiegerkinder im Rahmen eines Familienunterhalts besteht mangels eines Verwandtschaftsverhältnisses weder direkt noch indirekt (vgl. BGH FamRZ 2004, 443, 445). Grundsätzlich muss also das Einkommen des Ehegatten des Unterhaltsschuldners bei der Prüfung seiner Leistungsfähigkeit i.d.R. außer Betracht bleiben, weil dieser nicht verpflichtet ist, Mittel zur Verfügung zu stellen, damit Unterhalt für die Eltern des anderen Ehegatten gezahlt werden kann (BGH, Urt. v. 17.12.2003 – XII ZR 224/00, FamRZ 2004, 370 = FuR 2004, 419).
Verfügt der Ehegatte des unterhaltspflichtigen Kindes über Einkommen, so stellt sich unter bestimmten Umständen dennoch die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang dieses Einkommen des "Schwiegerkindes" sich auf die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes auswirkt. Unter dem Schlagwort "Schwiegerkinderhaftung" werden in diesem Zusammenhang verschiedene Fallkonstellationen behandelt:
- das Zusammenleben mit dem Ehegatten (dem "Schwiegerkind") führt aufgrund der Haushaltsersparnis zu einem Synergieeffekt (s. unten unter a),
- ein Familienunterhaltsanspruch gegen das Schwiegerkind führt zu einer echten Einkommenserhöhung des unterhaltspflichtigen Kindes (s. unten unter b),
- das unterhaltspflichtige Kind verfügt über kein oder kein ausreichendes eigenes Einkommen; nur ein Anspruch auf Familienunterhalt gegen das Schwiegerkind könnte möglicherweise die nötigen Finanzmittel beschaffen, die Unterhaltsforderung des unterhaltsberechtigten Elternteils zu erfüllen (s. unten unter c).
a) Synergieeffekt durch das Zusammenleben mit dem "Schwiegerkind"
Bei Zusammenleben mit einem Partner kann eine Ersparnis, die durch gemeinsames Wirtschaften eintritt, berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 9.1.2008 – XII ZR 170/05, NJW 2008, 1373 m. Anm. Born = FamRZ 2008, 594 m. Anm. Borth; v. 17.3.2010 – XII ZR 204/08, FamRZ 2010, 802 m. Anm. Viefhues = NJW 2010, 1665). Bei der Unterhaltsbemessung ist die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis zu berücksichtigen, da sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen durch eine solche Entlastung erhöht (BGH, Urt. v. 17.10.2012 – XII ZR 17/11, NJW 2013, 1305 = FamRZ 2013, 868 m. Anm. Hauß; KG, Beschl. v. 24.5.2017 – 13 UF 48/17, FamRZ 2017, 1930; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.6.2016 – II-1 UF 34/16, FamRZ 2017, 1; OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.12.2014 – 16 UF 196/14). Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige nicht neu verheiratet ist und deswegen auch keine Ansprüche auf Familienunterhalt oder sonstige Versorgungsleistungen bestehen (BGH, Urt. v. 17.10.2012 – XII ZR 17/11, a.a.O.; v. 17.3.2010 – XII ZR 204/08, FamRZ 2010, 802 m. Anm. Viefhues = NJW 2010, 1665). Dies gilt auch bei einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft (BGH FamRZ 1995, 344).
Das nach Abzug des Familienunterhalts verbleibende Einkommen wird zur Ermittlung des für den individuellen Familienbedarf benötigten Betrags um eine – i.d.R. mit 10 % des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen zu bemessende – Haushaltsersparnis vermindert (BGH, Urt. v. 12.12.2012 – XII ZR 43/11, NJW 2013, 686 = FamRZ 2013, 363; v. 28.7.2010 – XII ZR 140/07, FamRZ 2010, 1535 m. Anm. Hauß = NJW 2010, 3161 m. Anm. Born).
Erforderlich ist allerdings, dass der neue Partner ausreichend leistungsfähig ist (BGH, Urt. v. 17.3.2010 – XII ZR 204/08 FamRZ 2010, 802 m. Anm. Viefhues = NJW 2010, 1665; OLG Jena, Beschl. v. 9.7.2013 – 1 WF 200/13). Der Unterhaltspflichtige kann im Einzelfall darlegen und ggf. beweisen, dass keine konkrete Ersparnis eintritt (BGH, Urt. v. 9.1.2008 – XII ZR 170/05, FamRZ 2008, 594; v. 17.3.2010 – XII ZR 204/08, FamRZ 2010, 802 m. Anm. Viefhues = NJW 2010, 1665). Umstritten ist hierbei, ob Sozialleistungen als Einkommen in diesem Sinne gewertet werden können.
b) Familienunterhaltsanspruch gegen das "Schwiegerkind" als Einkommensposition
Unterhaltspflichtig sind nur die eigenen Kinder des Berechtigten. Lebt das unterhaltspflichtige Kind in einer intakten Familie, steht ihm allerdings ein Anspruch auf Familienunterhalt gem. §§ 1360, 1360a BGB zu. Jedoch ist dieser Anspruch nicht auf Geldzahlung gerichtet, sondern nur auf Teilhabe am Familieneinkommen (also Mitnutzung der Wohnung und der angeschafften Gegenstände, BGH FamRZ 2003, 860, 865). Auf der Grundlage dieses lediglich auf Sachleistungen gerichteten Anspruchs gegen den Ehegatten kann sich also keine Leistungsfähigkeit zur Zahlung des bar zu entrichtenden Elternunterhalts ergeben.
Leistungsfähig ist das unterhaltspflichtige Kind in diesen Fällen nur dann, wenn es im Rahmen des Familienunterhalts vollständig abgesichert ist und daneben – aus eigenen Erwerbseinkünften oder aus Taschengeld – über Einkünfte verfügt, auf die für den Elternunterhalt zurückgegriffen werden kann (BGH NJW 2013, 686 = FamRZ 2013, 363).
c) Unterhaltspflichtiges Kind verfügt über kein oder kein ausreichendes eigenes Einkommen
Gelegentlich werden vom Sozialamt übergeleitete Unterhaltsansprüche gegen ein nicht erwerbstätiges, verheiratetes Kind eines pflegebedürftigen Elternteils geltend gemacht. Hat das unterhaltspflichtige Kind kein oder nur geringes Einkommen, wird vers...