Das vom Kläger vorgetragene Verkehrsunfallgeschehen bildet den Streitgegenstand der Klage. Mithin ist der Beweis für das den Anspruch begründende Schadensereignis erst erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall in der vom Kläger nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zutrug. Eine Haftung entfällt, wenn in ausreichendem Maß Umstände vorliegen, die die Feststellung gestatten, dass es sich bei dem Schadensereignis um einen verabredeten Unfall gehandelt hat, was der Schädiger beweisen muss, wobei der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten durch eine ungewöhnlich hohe Häufung von typischen Beweisanzeichen genügt (OLG Saarbrücken NZV 2018, 223 m. Anm. Schneider).
Der Beweis einer Einwilligung und damit eines fingierten Unfalls ist geführt, wenn sich der "Unfall" als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, ohne dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären ließen. Das gilt auch dann, wenn in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden könnten. Nicht ausreichend ist jedoch die nur erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Unfallmanipulation (OLG Frankfurt NJW-RR 2018, 538).
Berücksichtigungsfähige Indizien für das Vorliegen eines gestellten Unfalls sind – neben dem Umstand, dass sich der Unfall nicht in der durch den Kläger und die Zeugin behaupteten Weise ereignet haben kann – insbesondere der Hergang und die Art der behaupteten Fahrzeugkollision, die Einlassungen der Parteien sowie weitere Umstände (erheblicher Sachschaden bei ausgeschlossenem Personenschaden, Falschangaben der Parteien gegenüber den Behörden, Erfolglosigkeit von Vorprozessen gegen den Beklagten wegen gestellter Unfälle, Unfall bei Dunkelheit und ohne neutrale Zeugen, schnelle Fahrzeugreparatur, fiktive Abrechnung älterer Pkw gehobener Preisklasse: OLG Köln zfs 2018, 195 m. Anm. Diehl). Das Verschweigen einer vor dem Unfall bestehenden Bekanntschaft zwischen den Unfallbeteiligten wie auch unwahre Angaben sind starke Indizien für einen Versicherungsbetrug. Die Konstellation aus einem hochwertigen Fahrzeug (etwa Porsche Panamera), das geschädigt wird, und einem nahezu wertlosen Fahrzeug auf Schädigerseite ist bei fingierten Unfällen regelmäßig anzutreffen. Typisch bei einem manipulierten Unfall sind auch das Präsentieren einer vermeintlich klaren Haftungslage und auffallend vage Angaben zum Unfallhergang (OLG Düsseldorf NJW-RR 2018, 605 = NZV 2018, 382 [Lempp], näher zu dieser Thematik Röttger zfs 2018, 184).
Praxishinweis:
Besteht bei einer seitlichen Kollision zweier Fahrzeuge der Verdacht der Unfallmanipulation, ist dem unter Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag, bei einem (tatsächlichen) Unfall sei eine unfallverhütende bzw. -beendende Fahrreaktion auch des Anspruchstellers zu erwarten gewesen, nachzugehen, wenn das Gericht es als nicht nachweisbar angesehen hat, ob der Unfallgegner sein Fahrzeug willentlich in die andere Spur gelenkt hat (BGH NJW 2018, 2803 = DAR 2018, 507).