Übersteigen die voraussichtlichen Bruttoreparaturkosten den Wiederbeschaffungswert eines durch einen Verkehrsunfall geschädigtes Kfz, kann der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Das gilt aber nicht, wenn er ein besonderes Integritätsinteresse nachweisen kann. Die Annahme eines solchen besonderen Integritätsinteresses an der Reparatur kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Reparaturkosten mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Sie kommt weiter dann nicht in Betracht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nicht genau entsprechend der Vorgaben des von ihm eingeholten und zur Entscheidungsgrundlage für die Reparatur gemachten Gutachtens eines anerkannten Kfz-Sachverständigen reparieren lässt (KG VersR 2018, 439 = VRR 5/2018, 10 [Nugel]).

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