(BGH, Urt. v. 16.9.2021 – IX ZR 165/19) • Die anwaltliche Pflicht zur Beratung des Mandanten über die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Rechtsverfolgung besteht unabhängig von dem Bestehen einer Rechtsschutzversicherung. Die Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten über die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Rechtsverfolgung aufzuklären, ist nicht mit deren Einleitung beendet. Sofern sich die Ausgangslage während des Verfahrenslaufs in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ändert, muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten über eine damit einhergehende Verschlechterung der Erfolgsaussichten aufklären. Ein Deckungsanspruch des Mandanten gegen seinen Rechtsschutzversicherer oder eine bereits vorliegende Deckungszusage können den Anscheinsbeweis für ein beratungskonformes Verhalten des Mandanten ausschließen, sofern die Rechtsverfolgung aus objektiver Sicht nicht aussichtslos war (s.a. Anwaltsmagazin ZAP 2021, S. 1054 [in dieser Ausgabe]).

ZAP EN-Nr. 571/2021

ZAP F. 1, S. 1070–1070

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