Den durch einen Verkehrsunfall Geschädigten trifft grds. die Darlegungslast hinsichtlich des erforderlichen Wiederherstellungsaufwandes. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der sachverständigen Begutachtung seines Fahrzeugs. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht dann grds. nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (LG Köln DAR 2022, 348). Die Prüffrist eines Kfz-Haftpflichtversicherers zur Regulierung von Unfallschäden ist einzelfallbezogen zu bestimmen und beläuft sich auf vier Wochen, wenn ein einfach gelagerter Sachverhalt mit klarer Haftungslage gegeben ist, dem Versicherer bereits ein Sachverständigenbericht vorliegt und der Versicherer letztlich nur ohne triftigen Grund die Einsichtnahme in die polizeiliche Ermittlungsakte abwarten will, obwohl die polizeiliche Unfallmitteilung ihm bereits vorliegt (OLG Hamm NJW-RR 2022, 213 = NZV 2022, 344 [Gutt]).
Einem Kfz-Haftpflichtversicherer steht kein genereller Anspruch auf eigene Fahrzeugbesichtigung des Unfallgeschädigten zu. Etwas anderes kann sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus dem zwischen dem Geschädigten und dem Haftpflichtversicherer nach § 115 Abs. 1 VVG zustande gekommenen gesetzlichen Schuldverhältnis ergeben (OLG Celle NJW-RR 2022, 464 = zfs 2022, 152; VRR 6/2022, 13 [Nugel]).
Macht der Sicherungsnehmer Ansprüche der Sicherungseigentümerin geltend, findet keine Haftungsverteilung nach § 17 StVG statt, weil diese nicht Halterin des Fahrzeugs ist und sich auch durch Abtretung oder Prozessstandschaft daran nichts ändert. Eine Haftungsverteilung nach den Rechtsinstituten der gestörten Gesamtschuld, Drittschadensliquidation oder der Anwendung des § 242 BGB ist nicht möglich. Ansprüche, die unmittelbar aus der Besitzbeeinträchtigung herrühren, wie z.B. Nutzungsausfall, unterfallen als eigenständige Schadenspositionen des Halters der Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 2 StVG. Eine Haftungsverteilung kommt bei Sicherungsübereignung nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2021, 550) möglicherweise über das Rechtsinstitut der Teilgläubigerschaft in Betracht. Dies setzt allerdings voraus, dass das Sicherungseigentum als dingliches Recht angesehen werden kann. Dies ist nur der Fall, wenn die Sicherungsübereignung auflösend bedingt erfolgt ist. Ein lediglich schuldrechtlich vereinbarter Rückübereignungsanspruch bei Vertragsende reicht dafür nicht aus (OLG Frankfurt NJW-RR 2022, 1111 = VRR 7/2022, 12 [Burhoff]).
Ein selbstständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO kann auch Verkehrsunfälle zum Gegenstand haben. Dies gilt jedoch nicht, wenn von vornherein zu erwarten ist, dass das Unfallgeschehen und damit auch die Verantwortlichkeit für die dabei entstandenen Schäden nur durch die Vernehmung von Zeugen und Anhörung der Parteien – als Grundlage des beantragten Sachverständigengutachtens – hinreichend geklärt werden kann (OLG Hamm NZV 2022, 278 m. Anm. Kleine-König). Ein rechtliches Interesse an der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zur Aufklärung der Verletzungen nach einem Verkehrsunfall kann nicht schon deswegen verneint werden, weil das Unfallereignis bereits 4,5 Jahre zurückliegt (OLG Köln DAR 2022, 340 m. Anm. Riemer).
Hinweis:
Die Vorlage- und Auskunftspflicht des Kraftfahrtversicherers zu einem Sachverständigengutachten behandelt Nugel zfs 2022, 244.