Aus Sicht des Arbeitnehmers kommt ein Beendigungsvergleich zumeist nur gegen Zahlung einer Abfindung in Betracht. Eine Abfindung entschädigt den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes und des sozialen Besitzstandes sowie dadurch entgangene oder zukünftig entgehende Einnahmen (vgl. § 24 Nr. 1 EStG). In neueren Entscheidungen des BAG (Urt. v. 13.7.2005 – 5 AZR 578/04, NZA 2005, 1349) hat die – jedenfalls in Sozialplänen vorgesehene – Abfindung auch eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion (BAG, Urt. v. 11.11.2008 – 1 AZR 475/07, NZA 2009, 210 ff.).

Bei der Höhe der Abfindung hat sich die Faustformel „ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr” eingebürgert (vgl. auch § 1a Abs. 2 KSchG). Sie unterliegt keinen arbeitsrechtlichen Beschränkungen. Gleichwohl gelten in vielen Fällen, insb. bei leitenden Angestellten, andere Regeln. Bei leitenden Angestellten, v.a. in größeren Unternehmen, hat sich als Abfindungsregel „ein Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr” etabliert. Letztlich wird die konkrete Höhe der Abfindung durch verschiedene Parameter i.R.d. Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestimmt. Hierbei handelt es sich insb. um folgende Gesichtspunkte:

  • die Risiken des Kündigungsschutzprozesses,
  • ein zu beachtender Sonderkündigungsschutz des Arbeitnehmers,
  • die vertraglich vereinbarte Laufzeit des Arbeitsverhältnisses bzw. vertraglich vereinbarte (längere) Kündigungsfristen,
  • die Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen,
  • der Verlust betrieblicher Sozialleistungen,
  • die persönliche Lebenssituation des Arbeitnehmers (Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, Rentennähe, Chancen auf dem Arbeitsmarkt etc.),
  • die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers.
 

Hinweis:

Im deutschen Arbeitsrecht existiert mit Ausnahme von Abfindungsansprüchen nach § 1a KSchG oder nach einem Sozialplan keine Anspruchsgrundlage für die Zahlung einer Abfindung.

Neben der Höhe der Abfindung sollte insb. auch ihre Fälligkeit sowie steuerliche Behandlung im Vergleich vereinbart werden. Die Fälligkeit der Abfindung ist gesetzlich nicht geregelt, gleichwohl aber von durchaus praktischer Bedeutung, beispielsweise im Hinblick auf das Entstehen von Schadensersatzansprüchen bei Zahlungsverzug oder hinsichtlich der Steuerpflicht des Arbeitnehmers. Soweit keine Fälligkeitsvereinbarung getroffen wird, wird die Abfindung regelmäßig mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.

In steuerrechtlicher Hinsicht wird die Abfindung nach dem Zuflussprinzip in dem Jahr der Auszahlung besteuert. Für die Höhe der Steuer kommt es darauf an, ob die Abfindung als Ausgleich für Einnahmeverluste gezahlt wird. Abfindungen werden steuerlich nur noch nach dem ermäßigten Steuersatz, der sog. Fünftelungsregelung nach § 24 EStG i.V.m. § 34 EStG, begünstigt.

 

Formulierungsbeispiel:

„Der Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust seines Arbeitsplatzes und des sozialen Besitzstandes eine Abfindung in entsprechender Anwendung der §§ 910 KSchG i.H.v. (...) EUR brutto (in Worten: (...) Euro brutto). Die Abfindung wird mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort zur Zahlung fällig. Sie wird nach Maßgabe der dann gültigen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben bargeldlos zur Auszahlung gebracht. Etwaige anfallende Steuern auf die Abfindung sind von dem Kläger zu tragen.”

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